Neues Jahr, neue Regelungen. Wir informieren Arbeitnehmer, Betriebsräte und Arbeitgeber. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Entwicklungen kompakt zusammengefasst.

1. Das neue Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)

Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) vereinfacht die Dokumentations- und Nachweispflichten für Arbeitgeber.

Ziel des Gesetzes ist es, die Wirtschaft durch den Abbau unnötiger Bürokratie zu entlasten. Insbesondere Arbeitgeber sollen durch vereinfachte Dokumentations- und Nachweispflichten entlastet werden.

Ab dem 1. Januar 2025 können die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer in Textform, z.B. elektronisch per E-Mail, übermittelt werden. Dies erleichtert insbesondere die Zusammenarbeit mit internationalen Arbeitnehmern, da keine unterschriebenen Papierdokumente mehr ausgetauscht werden müssen.

Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer auf der Schriftform besteht. Dies gilt auch nicht bei befristeten Arbeitsverhältnissen oder in besonders gefahrgeneigten Branchen, z.B. im Bau- und Gaststättengewerbe oder in Branchen, die unter das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz fallen.

2. Elektronische Arbeitszeugnisse 

Ab Januar 2025 können Arbeitgeber das Arbeitszeugnis des Arbeitnehmers elektronisch ausstellen (§ 109 Abs. 3 GewO n.F.). Dies spart Zeit und Ressourcen. Nachteilig ist allerdings, dass eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich ist.

3. Anträge auf Elternzeit und Familienpflegezeit

Anträge auf Elternzeit und Familienpflegezeit können seit Jahresbeginn auch in Textform gestellt werden (§ 16 BEEG n.F., § 3 Abs. 3 PflegeZG n.F., § 2 Abs. 1 FPfZG n.F.). Dies vereinfacht die Kommunikation und reduziert den bürokratischen Aufwand. Der besondere Kündigungsschutz nach dem BEEG besteht künftig, wenn die Elternzeit per E-Mail beantragt wird. Der Arbeitgeber kann sich also ab 2025 nicht mehr auf die fehlende Schriftform berufen.

4. Textform in der Zeitarbeit

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verlangte bisher für Überlassungsverträge zwischen Verleiher und Entleiher die Schriftform (§ 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG). Ab dem 1. Januar 2025 genügt nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG (neue Fassung) die Textform.

5. Änderung des Mutterschutzgesetzes

Bisherige Regelung:

Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung zum Schutz der werdenden Mutter, § 10 Abs. 1 MuSchG.

Neue Rechtslage ab 1. Januar 2025:

Die Pflicht des Arbeitgebers zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung entfällt, wenn nach einer vom Ausschuss für Mutterschutz veröffentlichten Regel oder Feststellung eine schwangere oder stillende Frau bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben darf oder bestimmten Arbeitsbedingungen nicht ausgesetzt werden darf (§ 10 Abs. 1 Satz 3 MuSchG n.F.).

6. Mindestlohn

Ab dem 1. Januar 2025 steigt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland von 12,41 Euro auf 12,82 Euro brutto pro Stunde. Die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs steigt damit von 538 Euro auf 556 Euro.

7. Steuerfreiheit von Sozialleistungen

Ab Januar 2025 müssen Arbeitgeber die Fünftelregelung bei der Auszahlung von Leistungen nicht mehr anwenden. Für die Rückforderung der Steuerermäßigung ist das Finanzamt zuständig. Der Arbeitnehmer muss die Anwendung der Fünftelregelung in seiner Steuererklärung beantragen. Bisher konnte der Arbeitgeber die Fünftelregelung direkt bei der Auszahlung der Leistungen anwenden und damit ggf. den Steuersatz des Arbeitnehmers mindern, § 39b Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG.

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Vania Griessl

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