Altersdiskriminierung in Stellenanzeigen – Vorsicht bei der Wortwahl!

Das Arbeitsgericht Heilbronn hat in seinem Urteil vom 18. Januar 2024 (Az. 8 Ca 191/23) eine Entscheidung getroffen, die Arbeitgeber*innen eine wichtige Lehre für die Formulierung von Stellenanzeigen erteilt. Eine unbedachte Wortwahl kann zu einer Diskriminierung führen – und das teuer werden lassen.

Der Fall: „Digital Native“ als Stolperstein

Ein Unternehmen hatte eine Stelle für den Bereich Unternehmenskommunikation ausgeschrieben. In der Anzeige hieß es unter anderem:

„Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der datengetriebenen PR, des Bewegtbilds […] zu Hause.“

Ein 1972 geborener Bewerber, ein erfahrener Wirtschaftsjurist, sah sich aufgrund seines Alters benachteiligt, da der Begriff „Digital Native“ suggeriere, dass nur jüngere Personen angesprochen würden. Nach seiner erfolglosen Bewerbung klagte er auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung gemäß § 15 Abs. 2 AGG – mit Erfolg.

Das Urteil: Indiz für Altersdiskriminierung

Das Gericht sah in der Formulierung ein Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters (§ 3 Abs. 1 AGG). Die Richter*innen begründeten dies damit, dass der Begriff „Digital Native“ gemeinhin mit einer bestimmten Generation in Verbindung gebracht werde – nämlich mit Personen, die ab etwa 1980 geboren wurden und von klein auf mit digitalen Medien aufgewachsen sind.

Die Argumentation des Unternehmens, es habe nur eine „digital affine“ Person gesucht, überzeugte das Gericht nicht. Vielmehr hätte es den Begriff „Digital Native“ weglassen können, um keine Altersgruppe unbewusst auszuschließen.

Folge: Das Unternehmen wurde zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 7.500 Euro verurteilt.

Was müssen Arbeitgeber*innen bei Stellenanzeigen beachten?

Das Urteil verdeutlicht, dass Stellenanzeigen neutral formuliert sein müssen. Arbeitgeber*innen sollten Folgendes beachten:

  • Keine Altersdiskriminierung durch Begrifflichkeiten:

    • Begriffe wie „junges Team“, „Berufsanfängerin“, „Digital Native“ oder „Juniorin“ können problematisch sein.
    • Besser: „Technologieaffine Person“, „Erfahrung mit digitalen Medien wünschenswert“.

  • Formulierungen geschlechtsneutral halten:

    • Das „m/w/d“ ist Standard, aber auch die Sprache im Anzeigentext sollte inklusiv sein.
    • Beispiel: Statt „Er sucht Unterstützung“ lieber „Wir suchen Verstärkung“.

  • Anforderungen klar und objektiv beschreiben:

    • Fachliche Qualifikationen sollten im Mittelpunkt stehen, nicht implizite persönliche Merkmale.
    • Konkrete Skills statt vager Beschreibungen wie „junges, dynamisches Team“ oder „fit in digitalen Medien“.

  • AGG-Check durchführen:

    • Vor Veröffentlichung sollte jede Stellenanzeige darauf überprüft werden, ob sie direkt oder indirekt diskriminierend sein könnte.
    • Tipp: Eine zweite Person oder eine Rechtsberatung drüber schauen lassen.

Präzise und neutrale Sprache zahlt sich aus

Dieses Urteil ist eine Mahnung an Arbeitgeber*innen, bei der Formulierung von Stellenanzeigen besonders umsichtig zu sein. Schon eine einzige unbedachte Formulierung kann ausreichen, um eine Diskriminierung zu begründen und eine teure Entschädigung nach sich zu ziehen. Ein bewusster Umgang mit Sprache ist daher essenziell – nicht nur rechtlich, sondern auch für eine offene, diverse Unternehmenskultur.

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Egal, ob Sie als Arbeitgeber*in Stellenanzeigen formulieren oder sich als Bewerberin benachteiligt fühlen – lassen Sie sich nicht verunsichern, sondern prüfen Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten. Als Rechtsanwältin stehe ich Ihnen mit kompetenter Beratung und durchsetzungsstarker Vertretung im Arbeitsrecht zur Seite.