Digitale Kommunikation ist fester Bestandteil des Alltags geworden. Dabei entstehen neue Formen sozialer Interaktion, aber auch strafrechtlich relevante Risiken – insbesondere im Bereich des Sexualstrafrechts. Mit der Verbreitung von Smartphones und sozialen Medien gewinnen Delikte wie „Sexting“ und „Upskirting“ zunehmend an Bedeutung.

Sexting – Wann wird das Versenden intimer Bilder strafbar?

„Sexting“ beschreibt das freiwillige Versenden erotischer oder sexueller Bilder über Messenger-Dienste oder soziale Netzwerke. Zwischen volljährigen Personen ist Sexting grundsätzlich erlaubt, sofern beide Seiten einverstanden sind.

Rechtlich problematisch wird Sexting, wenn minderjährige Personen beteiligt sind. Bereits das Anfertigen, Versenden oder Empfangen von Bildern einer unter 18-jährigen Person kann strafbar sein – unabhängig davon, ob die betroffene Person dem ausdrücklich zugestimmt hat. Je nach Alter und Art der Abbildung können die Straftatbestände der Verbreitung (§ 184b StGB) oder des Besitzes (§ 184c StGB) von kinder- bzw. jugendpornografischen Inhalten erfüllt sein.

Beispiel: Ein 17-Jähriger erhält von seiner gleichaltrigen Freundin ein Nacktfoto. Obwohl einvernehmlich, erfüllt bereits der Besitz dieses Bildes möglicherweise den objektiven Tatbestand des § 184c StGB. 

Upskirting – Heimliche Aufnahmen im Intimbereich

Seit dem 1. Januar 2021 ist „Upskirting“ als eigener Straftatbestand im Strafgesetzbuch geregelt. Nach § 184k StGB macht sich strafbar, wer unerlaubt und heimlich den Intimbereich einer anderen Person fotografiert oder filmt – etwa unter Röcke, Kleider oder in Ausschnitte.

Diese Vorschrift schützt die sexuelle Selbstbestimmung und die Intimsphäre. Strafbar ist bereits das Anfertigen der Aufnahme – unabhängig davon, ob die Bilder später verbreitet werden. Der Strafrahmen reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Die Vorschrift kommt insbesondere bei Vorfällen in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren oder auf Veranstaltungen zur Anwendung.

Strafrechtliche Folgen und Verteidigungsmöglichkeiten

Beide Deliktsbereiche weisen eine niedrige Hemmschwelle auf – häufig sind es spontane oder unüberlegte Handlungen. Gerade Jugendliche sind sich der strafrechtlichen Tragweite oft nicht bewusst. Hinzu kommt: Viele dieser Delikte sind Antragsdelikte. Das heißt, ohne Strafantrag der betroffenen Person findet in der Regel keine Strafverfolgung statt (§ 77 StGB).

Im Ermittlungsverfahren sind die genaue Analyse der Tatbestandsmerkmale und die Bewertung der Beweislage entscheidend. Auch datenschutzrechtliche Aspekte und Einwilligungen können eine Rolle spielen. In vielen Fällen bestehen Möglichkeiten, das Verfahren ohne Hauptverhandlung zu beenden – etwa durch Einstellungen nach §§ 153 ff. StPO.

Fazit

Digitale Sexualdelikte wie Sexting und Upskirting sind strafrechtlich nicht zu unterschätzen. Die rechtlichen Grenzen sind komplex und oft nicht sofort erkennbar. Gerade junge Menschen sollten über die Risiken aufgeklärt werden. In laufenden Ermittlungen ist eine sachliche und frühzeitige Verteidigung entscheidend, um die rechtlichen Folgen zu minimieren.