Social-Media-Accounts wie z. B. Instagram-Accounts sind eine sehr persönliche Sache. Stellt sich die Frage: Was dürfen Erben eines Accounts damit tun, was nicht? Nun urteilt das OLG Oldenburg: Erben dürfen einen Social-Media-Account auch aktiv nutzen (OLG Oldenburg, Urteil v. 30.12.2024, Az.: 13 U 116/23).
Digitaler Nachlass: Erbrecht und Social Media
Verstirbt eine Person, gehört inzwischen viel „Digitales“ zum Nachlass. Zum sogenannten digitalen Nachlass zählen alle elektronisch verfügbaren Daten, Vertragsbeziehungen und Vermögen wie z. B.
- Kryptowährungen,
- NFTs,
- Websites und Domains,
- Offline-Daten, z. B. Dokumente, Bilder, Videos und auch
- Accounts in sozialen Netzwerken wie z. B. auf Instagram, Facebook oder LinkedIn.
Einen rechtlichen Unterschied zwischen „analogem“ und „digitalem“ Nachlass macht das Erbrecht nicht: Nach § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geht mit dem Tod einer Person ihr gesamtes Vermögen auf den Erben/die Erbengemeinschaft über, also auch der digitale Nachlass. Das hat der BGH bereits 2018 in einem Grundsatzurteil entschieden. Maßgeblich dafür, wer den digitalen Nachlass erbt, ist entweder das Gesetz (gesetzliche Erbfolge) oder ein Testament der verstorbenen Person.
Mehr dazu erfahren Sie hier: https://www.acconsis.de/services/erbrecht-digitaler-nachlass/.
Dürfen Erben Social-Media-Accounts nutzen?
Dass ein Social-Media-Account Teil der Erbmasse ist, hatte der BGH also bereits geklärt. Die Frage, ob Erben einen geerbten Social-Media-Account auch aktiv nutzen dürfen, ist bislang allerdings noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Gerade im Fall von Accounts erfolgreicher Influencer oder Prominenter kann aber (auch unter finanziellen Aspekten) durchaus die Frage auftauchen: Dürfen Erben – z. B. Ehepartner oder Kinder – diese Accounts weiter betreiben?
Streit um Instagram-Account eines verstorbenen DSDS-Stars
Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall der Witwe eines verstorbenen Prominenten für dessen Instagram-Account zu klären.
Es ging um den Account eines verstorbenen Gewinners der Casting-Show „Deutschland sucht den Superstar“ (DSDS,) der zwei Jahre nach seiner Teilnahme an der Show verstorben war. Die Witwe erbte den Account und nutzte ihn zunächst aktiv weiter, bis er vom Konzern Meta (Betreiber der Plattform Instagram) in den sog. Gedenkzustand gesetzt wurde und sich niemand mehr einloggen und den Account aktiv nutzen konnte.
Dagegen klagte die Witwe.
Nicht nur lesen: Erben dürfen Account aktiv nutzen
In der ersten Instanz bekam sie zunächst nur teilweise Recht: Das Landgericht Oldenburg gestand ihr nur passive Leserechte zu.
In der zweiten Instanz hingegen bekam die Witwe vollumfänglich Recht. Das OLG Oldenburg ging davon aus, dass Erben einen geerbten Social-Media-Account nicht nur passiv nutzen dürfen. Den Erben müsse der volle Zugriff auf den Account gewährt werden – mit allen passiven und aktiven Nutzungsmöglichkeiten, die der Accountinhaber zu Lebzeiten auch hatte.
Die Begründung des Gerichts dafür ist dabei so einfach wie einleuchtend: Erben treten als Gesamtrechtsnachfolger exakt in die Rechtsstellung der verstorbenen Person ein. Deswegen müssten Erben geerbte Accounts genauso nutzen können, wie es die verstorbene Person konnte.
Dass die Nutzung eines Social-Media-Accounts nicht nur höchstpersönlich möglich sei, habe der BGH bereits in anderen Fällen geklärt. Außerdem seien die vertraglichen Pflichten des Betreibers der Plattform nicht derart „personenbezogen“ konfiguriert, als dass Meta nur gegenüber dem ursprünglichen Kontoinhaber seine Pflicht erfüllen könne und müsse.
Einschätzung des Falls
Dieses Urteil ist ein Meilenstein in der Rechtsprechung zum digitalen Nachlass im Bereich Social Media: Bisher gab es zum Aspekt der aktiven Nutzung eines geerbten Social-Media-Accounts schlichtweg keine maßgebliche Rechtsprechung. Das hat sich nun geändert.
Allerdings wurde die Revision zugelassen. Insofern bleibt aktuell (2/2025) abzuwarten, ob der BGH in dieser Sache entscheiden wird und wie ein höchstrichterliches Urteil dann ausfallen wird.