Disziplinarrecht - Beamtenrecht: Disziplinarverfahren bei Steuerhinterziehung?
Macht ein Beamter in der Steuererklärung falsche Angaben oder unterlässt er Angaben, die zu einer Steuerlast führten können und macht sich daher einer Steuerhinterziehung strafbar, so wird meist neben einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Strafrecht) auch ein Disziplinarverfahren gegen diesen eingeleitet.
Dies stellt regelmäßig ein Dienstvergehen im außerdienstlichen Bereich dar.
Bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme wird hier besonders auf das Verhalten des Beamten, sowie auch auf die Höhe des hinterzogenen Betrages abgestellt.
So wird hier besonders auch die Energie des Beamten bei der Steuerhinterziehung sowie sein Wissen hierum bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme herangezogen.
Denn hat der Beamte nur quasi vergessen Angaben über Sachverhalte zu machen, die er aus seiner eigenen Laiensphäre als nicht steuerrechtlich relevant beurteilt hatte, so wird die Höhe einer Maßnahme hier sicherlich niedriger bemessen werden und im Wesentlichen auch auf die Höhe der hinterzogenen Steuer, also den Schaden, abgestellt.
Handelt es sich bei dem Beamten allerdings um eine in Steuersachen erfahrene Person, so wird nicht wie sonst die Höhe der hinterzogenen Steuer und der dem Finanzamt entstandenen Schaden für die Strafzumessung berücksichtigt, sondern vorrangig dessen spezielles Wissen um Steuersachen!
So hat der VGH München am 9.05.18 AZ: 16a D16.1597 bei einem Beamten, der Finanzbeamter war, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als rechtmäßig erachtet (VG München, Urteil vom 26. September 2007 - M 13 D 07.2632). Denn es wäre weder dem Dienstherrn, noch der Öffentlichkeit zumutbar, wenn ein Finanzbeamter der regelmäßig damit betraut ist die Einhaltung von Steuervorschriften anzuwenden und zu überprüfen, selbst im außerdienstlichen Bereich Steuern hinterzieht.
Der Beamte hat in einem solchen Fall durch sein Verhalten das Vertrauen der Öffentlichkeit und des Dienstherrn dauerhaft beschädigt, so dass hier nicht mehr auf die nur vergleichsweise geringe Schadenssumme abzustellen ist, sondern eine Entfernung aus dem Dienst unumgänglich ist.
So wurde auch durch das OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10 M 154/11 eine Suspendierung eines Beamten, der Vorsteher eines Finanzamtes war, als rechtmäßig erachtet. Dieser hatte über 5 Jahre in seiner Steuererklärung eine Zusammenveranlagung angegeben, um steuerliche Vorteile zu erzielen, obwohl er bereits getrennt war und das dauernde getrennt Leben hätte angeben müssen. Denn -wie das Gericht ausführte- war hier mit Wahrscheinlichkeit auf eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen. Denn der Öffentlichkeit wird nicht zu vermitteln sein, wie sie auf Finanzbeamte vertrauen soll, die selbst in ihrer Steuererklärung falsche Angaben machen.
In anderen Fällen wurde durch die Verwaltungsgerichte bei Beamten, die nicht in einem steuerlichen Bereich eingesetzt sind und keine Kenntnis in diesem Bereich haben, im Wesentlichen auf den Zeitraum der Begehung, Dauer der Steuerhinterziehung, und die Höhe der hinterzogenen Steuern abgestellt. Denn hier ist das Vertrauen der Öffentlichkeit und des Dienstherrn in der Regel noch nicht vollständig und endgültig verloren, so dass der Beamte bei ansonsten unbeanstandeter Erfüllung seiner Dienstpflichten im Beamtenverhältnis verbleiben kann. (so VG Ansbach, Urteil vom 13. März 2009 – AN 13b D 08.01323 –, juris)
Demgemäß wurde dort die Zurückstufung im Amt, auch bis zu 2 Stufen, als geeignete Disziplinarmaßnahme zur Ahndung von Dienstpflichtverletzungen im steuerstrafrechtlichen Bereich angesehen.
Abgestellt wird da auf die Schwere des Dienstvergehens, die sich durch den Umfang der hinterzogenen Steuern und gegebenenfalls der Verwirklichung weiterer Straftatbestände (zum Beispiel Urkundenfälschung durch gefälschte Belege) ergeben.
Bei einer Steuerhinterziehung durch den Beamten kommt es im Wesentlichen darauf an, wie auch das zuvor eingeleitete Steuerstrafverfahren endet.
Der Ausgang des Verfahrens vor der Straf- und Bußgeldsachenstelle des zuständigen Finanzamtes ist daher von hoher Bedeutung für den betroffenen Beamten.
Da es hier um ihre berufliche Existenz gehen kann, sollten Sie einen Fachanwalt im Steuerrecht sowie versiert im Disziplinarrecht mit ihrer rechtlichen Beratung und Betreuung beauftragen.
Gerne stehe ich Ihnen mit der Beratung und Verteidigung in ihrem konkreten Fall zur Seite.