Steuerhinterziehung von mehr als 100.000,-- EUR durch Finanzbeamten - strafbefreiende Selbstanzeige hilft nicht bei der Disziplinarbehörde – Zurückstufung erfolgte!
Auch im Erbrecht müssen gerade Beamte ererbtes ausländisches Vermögen vollständig angeben und versteuern!
Das Unterlassen solcher Angaben führte bei einem Finanzbeamten zur Disziplinarstrafe der Rückstufung, so das Verwaltungsgericht München, Urteil vom 5. Juli 2016, Aktenzeichen M 13 DK 15.2656.
Was war passiert?
Ein Finanzbeamter hatte bei Tod seines Vaters ererbtes ausländisches Barvermögen in seiner Erbschaftssteuererklärung nicht angegebenen, auch die folgenden Zinseinnahmen hieraus hat er nicht angegeben. Weiter hatte er einen Teil dieses ausländischen Barvermögens danach von seiner noch lebenden Mutter als Schenkung erhalten auch dies hat er nicht in einer Schenkungssteuererklärung angegeben. Bei Tod der Mutter hatte er dann den Rest des ausländischen Barvermögens geerbt und auch nicht angegeben, insgesamt handelt es sich um einen hinterzogenen Betrag von 106.000 €, welche er dann an das Finanzamt mittels Selbstanzeige gemeldet und nachbezahlt, somit hat er eine Strafbefreiung durch die Selbstanzeige beim Finanzamt erhalten. (Keine Steuerstraftat)
Allerdings hat die Disziplinarbehörde aufgrund der Selbstanzeige ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Was wurde ihm vorgeworfen durch den Dienstherrn?
Die Steuerhinterziehungen seien zwar wegen der wirksamen Selbstanzeige nicht strafbar, der Beamte habe es jedoch über einen erheblichen Zeitraum unterlassen, zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Damit hat der Beamte die ihm aus §34 S. 3 BeamtStG die ihm obliegende Pflicht der besonderen Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit, die sein Status als Finanzbeamter erfordert, verletzt. Sein Handeln beeinträchtigte in besonderer Weise das Vertrauen in sein Amt, weiter wurde auch das Vertrauen des Dienstherrn in erheblichem Maße beeinträchtigt, da von einem Finanzbeamten ein steuerehrliches Verhalten zu erwarten sei.
Zwar war zu Gunsten des Beamten seine Selbstanzeige zu berücksichtigen, trotzdem wurde das für den Dienstherrn so erhebliche und schwerwiegende außerdienstliche Fehlverhalten des Beamten mit einer Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung geahndet.
Denn das schwere Dienstvergehens hier - die Steuerstraftat, obwohl strafbefreit-, ist grundsätzlich eine Vorsatzstraftat, die generell einen Vertrauensverlust bewirkt, umso mehr als der Beamte als Finanzbeamter tätig ist und als solcher über einen Zeitraum von 20 Jahren Steuern hinterzogen hat, und auch die Höhe der Steuern von über 106.000 € so hoch ist, dass die strafbefreienden Selbstanzeige und Nachzahlung des Beamten nur als Milderungsgrund Berücksichtigung finden konnte .
Das Urteil zeigt auf, dass insbesondere Steuerstraftaten, auch wenn diese vermeintlich milde ausgehen, in einem Disziplinarverfahren noch einmal gesondert unabhängig und in aller Schärfe bewertet werden!
Haben Sie Fragen zur Schenkungsteuer, Erbschaftssteuer und Disziplinarverfahren?
Da es in einem Disziplinarverfahren schnell um ihre berufliche Existenz gehen kann, sollten Sie sich umgehend an einen Rechtsanwalt spezialisiert in Disziplinarrecht und Disziplinarverfahren wenden, um das weitere Vorgehen abzusprechen und um Ihre Interessen gegenüber Ihrem Dienstherrn wirksam zu vertreten.
Rechtsanwältin Kerstin Wisniowski hat mit der Führung von Disziplinarverfahren jahrelange Erfahrung.
Sollte ein Disziplinarverfahren gegen Sie eingeleitet sein oder demnächst werden, nehmen Sie bitte schnellstmöglich Kontakt mit uns auf.
Wir überlegen dann gemeinsam mit Ihnen Ihre Strategie.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwältin Kerstin Wisniowski
Fachanwältin f. Arbeitsrecht, Fachanwältin f. Steuerrecht, Mediatorin (zertifiziert)