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Die doppelte Staatsbürgerschaft im rechtlichen Sinne bedeutet, dass eine Person gleichzeitig zwei (oder mehr) Staatsangehörigkeiten besitzt. In der Umgangssprache werden Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft oft als Doppelstaater, Doppelstaatler oder Doppelbürger bezeichnet. Auch der Begriff „Doppelpass“ wird häufig verwendet.
In Deutschland wird die Staatsbürgerschaft nach zwei Prinzipien geregelt. Das erste ist das Abstammungsprinzip (Ius sanguinis), welches besagt, dass Kinder von mindestens einem deutschen Elternteil automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, unabhängig vom Geburtsort. Das zweite ist das Geburtsortsprinzip (Ius soli), das besagt, dass Kinder, die in Deutschland geboren werden, unter bestimmten Bedingungen die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten können, wenn mindestens ein Elternteil eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung hat und seit mindestens acht Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt.
Durch eine Gesetzesänderung am 27. Juni 2024 wurde der Erwerb der doppelten Staatsbürgerschaft in Deutschland erheblich erleichtert. Dies bedeutet, dass Menschen ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit in der Regel behalten können, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, es sei denn, das Recht des anderen Staates hat gegenteilige Bestimmungen. Für Kinder, die einen deutschen und einen ausländischen Elternteil haben, gilt, dass sie automatisch beide Staatsangehörigkeiten erhalten. Für in Deutschland geborene Kinder mit ausländischen Eltern besteht die Möglichkeit, die deutsche Staatsbürgerschaft zu erlangen, wenn mindestens ein Elternteil eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzt und seit mindestens acht Jahren in Deutschland lebt.
Eine gängige Möglichkeit, die doppelte Staatsangehörigkeit zu erwerben, ist die Einbürgerung. Seit 2024 ist es nicht mehr erforderlich, die ursprüngliche Staatsangehörigkeit aufzugeben, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wird. Wer durch Geburt eine doppelte Staatsbürgerschaft erhält, muss keinen Antrag stellen.
Wenn jemand die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erwerben möchte, ist ein Antrag bei der zuständigen Behörde erforderlich. Die notwendigen Unterlagen für den Einbürgerungsantrag umfassen den ausgefüllten Antrag, eine Kopie des Reisepasses und der Aufenthaltsgenehmigung, einen Arbeits- und Wohnungsnachweis (z. B. Mietvertrag), die Geburtsurkunde, den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse (mindestens B1) und das Bestehen des Einbürgerungstests (dies entfällt bei einem deutschen Schulabschluss).
Die Bearbeitungsdauer für Einbürgerungsanträge beträgt mehrere Monate. Die Kosten für die Einbürgerung belaufen sich auf ca. 255 Euro pro Person, während Kinder, die gleichzeitig mit ihren Eltern eingebürgert werden 55 Euro zahlen. Zusätzliche Kosten können für Übersetzungen und den Einbürgerungstest anfallen.
Die rechtlichen Voraussetzungen und Möglichkeiten haben sich in Deutschland durch die Reformen der letzten Jahre deutlich vereinfacht. Wer die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben möchte, sollte sich jedoch umfassend über die jeweiligen Regelungen und die Bestimmungen des Herkunftslandes informieren.
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