Kostenlose Gewährleistungsrechte vs. Softwarepflege
Viele Anbieter schließen gleichzeitig mit dem Softwareüberlassungsvertrag auch einen Pflegevertrag ab. Der Pflegevertrag umfasst häufig Hotline-Support, Updates und die Behebung von Fehlern.
Bei Kaufverträgen über Software oder Hardware und IT-Projekten (Werkverträgen) muss der Anbieter während der Verjährungsfrist für Mängel die Fehlerbehebung kostenfrei übernehmen (§§ 437, 439 Abs. 2, 634, 635 Abs. 2 BGB). Bei Mietverträgen über Soft- und Hardware ist der Anbieter ohnehin verpflichtet, die Software während der Vertragslaufzeit funktionsfähig zu halten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Dies führt oft zu Überschneidungen, da die Gebühren für die Pflege auch während der noch laufenden Verjährungsfrist für Mängelansprüche verlangt werden. Ohne eine klare vertragliche Regelung und genaue Leistungsbeschreibung kann es zwischen den Parteien schnell zum Streit kommen, ob die vom Anbieter gestellten Rechnungen rechtmäßig sind.
Problemfälle
Besonders problematisch ist die entgeltliche Softwarepflege während der Verjährungsfrist des Softwareüberlassungsvertrags, wenn:
- Der Pflegevertrag auch die Fehlerbehebung umfasst.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Pflegevertrag genutzt werden.
- Beide Verträge zeitgleich abgeschlossen oder miteinander verknüpft sind.
- Beide Verträge mit demselben Vertragspartner bestehen.
Folgen einer Überschneidung oder doppelten Zahlung
Wird während der Gewährleistungsfristen oder der Mietzeit zusätzlich ein kostenpflichtiger Pflegevertrag abgeschlossen, wird die Fehlerbehebung in Rechnung gestellt, obwohl sie eigentlich kostenlos sein sollte.
Wird dies in AGB des Anbieters geregelt, benachteiligt dies den Kunden unangemessen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und kann die Vergütungsregelung des Pflegevertrags unwirksam machen. Der Einsatz von unwirksamen AGB berechtigt zudem Wettbewerber und qualifizierte Stellen, den Verwender der AGB (meist der Anbieter) abzumahnen.
Kunden, die für die eigentlich kostenlose Fehlerbeseitigung im Rahmen des Supportvertrags gezahlt haben, können die gezahlten Beträge zurückfordern.
Empfehlung
Für Anbieter: Lassen Sie Ihre Verträge von einem Fachanwalt für IT-Recht überprüfen, um sicherzustellen, dass sie rechtskonform sind und Ihre Kunden nicht unbeabsichtigt benachteiligt werden. Dies schützt Sie vor möglichen Abmahnungen oder Rechtsstreitigkeiten aufgrund unrechtmäßiger Vergütungsforderungen aus dem Pflegevertrag.
Für Kunden: Holen Sie vor dem Abschluss von Softwareüberlassungs- und Pflegeverträgen rechtlichen Rat ein. So vermeiden Sie die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme und aufwändige Gerichtsprozesse.
Bereits bestehende Verträge: Wenn Verträge bereits geschlossen sind und Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Pflegevergütung bestehen, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ein Anwalt kann Ihre Erfolgschancen einschätzen und Ihnen helfen, Ihre Rechte effektiv durchzusetzen.
Für weitere Informationen oder eine rechtliche Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.