Dreimal gezahlt – für immer fällig? Die Wahrheit über Weihnachtsgeld und betriebliche Übung


In vielen Unternehmen ist es üblich, dass Arbeitnehmer zu Weihnachten ein zusätzliches Geldgeschenk, das sogenannte Weihnachtsgeld, erhalten. Doch haben Sie darauf eigentlich einen Anspruch? Und was, wenn Ihr Arbeitgeber die Zahlung plötzlich einstellt?

In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen, wann und warum Weihnachtsgeld fällig werden kann und was eigentlich die betriebliche Übung ist.


Was wird unter einer betrieblichen Übung verstanden?

Eine betriebliche Übung entsteht, wenn ein Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßig bestimmte, gleichförmige Leistungen oder Vergünstigungen gewährt, ohne dass dies vertraglich festgelegt ist. Diese Gewohnheit kann dazu führen, dass die Arbeitnehmer einen Anspruch auf diese Leistungen entwickeln, auch wenn sie nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt sind. 

Beispiel aus der Praxis: Wenn ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern seit mehreren Jahren jedes Jahr zu Weihnachten ein zusätzliches Gehalt von 500 Euro zahlt, kann dies als betriebliche Übung angesehen werden. Die Mitarbeiter könnten dann erwarten, auch im nächsten Jahr wieder Weihnachtsgeld zu erhalten.


Was sagt das Gesetz dazu?

Das Weihnachtsgeld ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Ob und in welcher Höhe es gezahlt wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  1. Wenn im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag eine Regelung zum Weihnachtsgeld enthalten ist, muss der Arbeitgeber diese auch einhalten.
  2. Betriebliche Übung: Wenn der Arbeitgeber an 3 aufeinanderfolgenden Jahren hinweg gezahlt hat, kann dies zu einem Anspruch der Mitarbeiter führen, auch wenn es nicht im Arbeitsvertrag explizit geregelt ist.
  3. Wenn der Arbeitgeber in einem Jahr hinweg Weihnachtsgeld zahlt, begründet dies in der Regel noch keinen Anspruch für die Zukunft. Es muss also eine regelmäßige Zahlung sein, um eine betriebliche Übung zu begründen.


Darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld einfach streichen oder Kollegen ein höheres Weihnachtsgeld zahlen?

Der Arbeitgeber hat einige Freiheiten, wenn es um das Weihnachtsgeld geht. So darf der Arbeitgeber beispielsweise die Höhe des Weihnachtsgeldes festlegen. Weiterhin kann er entscheiden, ob das Weihnachtsgeld als einmalige Zahlung oder als Teil des Gehalts gezahlt wird. Wenn es keine vertragliche Regelung oder betriebliche Übung gibt, kann der Arbeitgeber die Zahlung des Weihnachtsgeldes auch einstellen, sofern der 3-Jahres-Zeitraum nicht überschritten wurde.

Der Arbeitgeber darf das Weihnachtsgeld nicht willkürlich oder diskriminierend gewähren. Alle Mitarbeiter in vergleichbaren Positionen sollten gleichbehandelt werden. Ebenso darf der Arbeitgeber eine im Arbeitsvertrag festgehaltene Regelung nicht einfach ignorieren. Wenn eine betriebliche Übung entstanden ist, kann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld nicht ohne Weiteres streichen, so müsste er die Mitarbeiter darüber informieren.

Habe ich einen Anspruch auf Weihnachtsgeld, wenn die Höhe schwankt?

Grundsätzlich gilt: Wenn der Arbeitgeber mindestens drei Jahre hintereinander Weihnachtsgeld gezahlt hat, kann einebetriebliche Übung entstehen. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer auch in Zukunft eine Zahlung erwarten dürfen – selbst wenn die Höhe variiert hat. Allerdings besteht dann nur ein Anspruch auf eine angemessene Zahlung, nicht unbedingt auf die höchste Summe der letzten Jahre.

Welche Ausnahmen gibt es?

Eine betriebliche Übung kann ausgeschlossen sein, wenn der Arbeitgeber die Weihnachtsgeldzahlung mit einem sog. „Freiwilligkeitsvorbehalt“ versieht. Der Arbeitgeber teilt also ausdrücklich mit, dass es sich bei der Zahlung um eine freiwillige Leistung handelt, die keinen Anspruch für die Zukunft entfaltet. 

Doch auch hier ist Aufmerksamkeit geboten. Oft werden Freiwilligkeitsvorbehalte mit einer Widerrufsmöglichkeit verbunden. In diesem Fall sind die Klauseln unwirksam und es kann doch noch ein Anspruch für die Zukunft entstehen. 

Fazit: Was tun, wenn kein Weihnachtsgeld mehr kommt?

Haben Sie über Jahre hinweg Weihnachtsgeld bekommen und plötzlich nicht mehr oder nur noch teilweise? Dann lohnt es sich, genauer hinzusehen! Vielleicht besteht ein Anspruch.

Ich prüfe gerne Ihre individuelle Situation und helfe Ihnen, Ihr Recht durchzusetzen.


Autoren: 

Markus Pfleger, Dipl.-jur. und Rechtsreferendar 

Friederike Menge, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Jager Rechtsanwälte

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