Nicht zuletzt mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden konnten wir erfolgreich eine Abschiebung einer aus Syrien stammenden Person verhindern. Die Person reiste von Syrien über Griechenland nach Deutschland. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erließ einen Ablehnungsbescheid und ordnete an, dass die Person die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen hat. Gegen diesen Bescheid legten wir einen Eilantrag ein. Das Verwaltungsgericht Minden entschied zu Gunsten unserer Partei mit der Begründung, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung bestehen. Völlig zu Recht, denn aus humanitären Gründen ist eine derzeitige Abschiebung nach Griechenland nach unserer Beurteilung rechtswidrig.
Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn
ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union einer antragstellenden Person bereits internationalen Schutz gewährt hat. Eine Ausnahme ist jedoch dann anzunehmen, wenn die Lebensverhältnisse in dem Land, in welches die antragstellende Person abgeschoben werden soll (in diesem Fall nach Griechenland), ernsthafte Gefahren einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art.4 GRCh, Art. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. Beschluss des EuGH vom 13.11.2029, Az. C-540/17, C 541/17). Eine solche unmenschliche Behandlung liegt dann vor, wenn im Rückführungsland die notwendigen und essentiellen Bedürfnisse – wie eine Unterkunft, Nahrung oder die Körperpflege – nicht befriedigt werden können. Eine Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist danach rechtswidrig. Was bedeutet das ? Die Bundesrepublik Deutschland hat den Asylantrag selbständig neu zu prüfen.
Derzeit ist die Lage in Griechenland für Asylbewerber absolut undurchsichtig und eine Einführung in das griechische System sehr schwierig. Asylbewerbern droht in Griechenland die Obdachlosigkeit sowie der Verlust der grundlegenden Bedürfnisse für einen längeren Zeitraum. Die Möglichkeit, als Asylbewerber eine Wohnung zu erhalten, ist äußerst schwierig bis gar unmöglich.
Dieselben Hinderungsgründe sehen wir auch bei einer Abschiebung nach Kroatien.
Welche Folgen hat der Beschluss für unsere Partei? Bis (mindestens) zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ist eine Abschiebung nach Griechenland unzulässig. Selbstverständlich werden wir auch im Hauptsacheverfahren dafür kämpfen, dass unsere Partei weiterhin in der Bundesrepublik bleiben darf.