DSGVO SE Scalable: Schadensersatz nach Datendiebstahl wegen Fahrlässigkeit des Betreibers Wenn ein Datendiebstahl durch die Fahrlässigkeit des Betreibers geschieht oder ermöglicht wird, entsteht für die geschädigte Partei hierdurch ein Schadensersatzanspruch aus Artikel 82 Absatz 1 DSGVO. So urteilte das Landgericht München (Az.: 31 O 16606/20, Urteil vom 09.12.2021 am LG München I).