Inverkehrbringen von Dubai-Schokolade als gesundheitsschädliches oder irreführendes Lebensmittel. Müssen Importeure Konsequenzen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) fürchten? 

Antwort: Ja.


Zusammenfassung:

Importeure von Dubai-Schokolade sind wegen Verstoßes gegen das LFGB strafbar, wenn sie gesundheitsschädliche oder zum Verzehr ungeeignete Lebensmittel vertreiben, § 58 Abs. 2 Nr. 1 LFGB. Verbraucher sollen vor gesundheitlichen Gefahren geschützt werden. Gerichte können in diesen Fällen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder eine Geldstrafe in Höhe bis zu 100.000 Euro verhängen. In besonders schweren Fällen sieht das Gesetz sogar eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre vor.

Strafbarkeiten drohen Importeuren auch beim Vertrieb von Lebensmitteln mit irreführenden Informationen. Es ist verboten derartige Lebensmittel in den Verkehr zu bringen oder an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 LFGB) und kann gem. § 59 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 8 LFGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden.

Gesundheitsschädliche und zum Verzehr ungeeignete Dubai-Schokolade

Eines der beliebtesten Weihnachtsgeschenke in 2024 war wohl die Dubai-Schokolade. Doch kurz vor Weihnachten, am 19. Dezember 2024, veröffentlichte die Landesregierung Baden-Württemberg in ihrer Pressemitteilung alarmierende Ergebnisse erster Proben der Lebensmittelüberwachung von importierter Dubai-Schokolade.[1] Die Lebensmittelprüfbehörden prüften acht importierte Dubai-Schokoladen. Drei Proben aus der Türkei enthielten nicht deklarierten Sesam. Die weiteren fünf Schokoladen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten bestanden nicht aus echter Schokolade, sondern Fremdfett. Darüber hinaus seien die Proben aufgrund von Kontaminanten nicht zum menschlichen Verzehr geeignet. Minister Hauk sprach von „Betrug bis Gesundheitsschädlichkeit“. Die Landesregierung Baden-Württemberg leitete daraufhin ein landesweites Sonderprogramm zur Überprüfung von Dubai-Schokolade ein. Hier ist bald mit der Einleitung von Strafverfahren zu rechnen.

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Importeure müssen sich also darauf einstellen in naher Zukunft von den Lebensmittelprüfbehörden oder der Staatsanwaltschaft Post zu bekommen. Da insbesondere bei Straftaten von Gewerbetreibenden deren gewerberechtliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden kann, ist es umso wichtiger, von Anfang an rechtlich gut beraten zu sein.

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Was müssen Importeure von Dubai-Schokolade nun fürchten?

Ist der Import gesundheitsschädlicher oder falsch deklarierter Dubai-Schokolade strafbar? – kurz gesagt: JA. Werden gesundheitsschädliche oder zum Verzehr ungeeignete Lebensmittel vertrieben ist das nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) strafbar. Gleiches gilt für das Import von Lebensmitteln mit irreführenden Informationen, wie zum Beispiel die Bezeichnung Schokolade obwohl nur Fremdfett enthalten ist. Die Strafen des LFGB reichen von Bußgeldern bis hin zu im schlimmsten Falle Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren. Der Handel mit „getricksten“ Lebensmittel ist kein Kavaliersdelikt.

Aufgrund der Erkenntnisse der baden-württembergischen Prüfbehörden ist zu erwarten, dass auch weitere Bundesländer die lebensmittelrechtliche Konformität von Dubai-Schokoladen analysieren werden. Die Lebensmittelüberwachung des Landes NRW hat einem Bericht des WDR zufolge bereits mit den Untersuchungen begonnen.[2]

Die Lebensmittelüberwachung ist in Deutschland Aufgabe der Bundesländer. Die zuständigen Landesbehörden wachen über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Hinblick auf die Zusammensetzung, die gesundheitliche Unbedenklichkeit und die richtige Kennzeichnung der Lebensmittel. Werden lebensmittelrechtliche Verstöße festgestellt, beanstandet die Behörde die entsprechenden Produkte. Im Falle einer Gesundheitsgefährdung werden die Lebensmittel aus dem Handel entfernt und gegebenenfalls Bußgelder verhängt. Bei Verdacht einer Straftat, wird der Fall der Staatsanwaltschaft gemeldet. 


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Im Folgenden sollen Anforderungen des deutschen Lebensmittelrechts näher betrachtet werden, deren Missachtung eine Strafe oder Bußgeld zur Folge haben kann[3]:

Strafbarkeit von Importeuren wegen Vertriebes von gesundheitsschädlichen oder zum Verzehr ungeeigneten Lebensmitteln 

Bei dem Import von Lebensmitteln in die EU ist stets die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (sog. Basisverordnung) zu beachten. Durch die Verordnung soll der freie Verkehr mit sicheren und bekömmlichen Lebensmitteln im Binnenmarkt gewährleistet und zur Gesundheit und dem Wohlergehen der Bürger beigetragen werden. Der deutsche Gesetzgeber hat mit § 58 Abs. 2 Nr. 1 LFGB eine Strafvorschriften eingeführt, die es verbietet, entgegen Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Lebensmittel in den Verkehr zu bringen. Verboten ist dabei nicht nur der Verkauf von Lebensmitteln an den Endverbraucher, sondern auch jede Form des Vertriebes nach der Herstellung.

Betroffen sind Lebensmittel, die nicht sicher sind oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet. Lebensmittel gelten im Sinne der EU-Verordnung insbesondere als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie gesundheitsschädlich sind. Dies wäre zum Beispiel bei krebserregenden Stoffen der Fall. Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck nicht für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist.

Die Landesregierung hat in ihrer Presseerklärung bekannt gegeben, dass die oben erwähnten Proben aufgrund von Kontaminanten nicht für den menschlichen Verzehr geeignet seien. Es ist also anhand der Ergebnisse der Stichproben der baden-württembergischen Prüfbehörden davon auszugehen, dass eine Vielzahl an importierter Dubai-Schokoladen nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entsprechen.

Wie erläutert, ist das Inverkehrbringen und damit auch der Vertrieb derartiger Lebensmittel nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 LFGB strafbar. Gerichte können in diesen Fällen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder eine Geldstrafe in Höhe bis zu 100.000 Euro verhängen. In besonders schweren Fällen sieht das Gesetz sogar eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre vor. Hat der Importeur keine Kenntnis von der Gesundheitsschädlichkeit oder dass das Lebensmittel sich nicht für den Verzehr eignet (das heißt wenn er ohne Vorsatz gehandelt hat) kann ihm dennoch wegen Fahrlässigkeit ein Bußgeld bis zu 100.000 Euro auferlegt werden.

Strafbarkeit wegen Import von Lebensmitteln mit irreführenden Informationen

Strafbarkeiten drohen Importeuren auch bei der Lieferung von Lebensmitteln mit irreführenden Informationen an andere Lebensmittelunternehmer. Laut Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (sog. Lebensmittelinformationsverordnung) dürfen Informationen über Lebensmittel gerade nicht irreführend sein (Art. 7 Abs. 1). Insbesondere dürfen Informationen über die Eigenschaft oder Zusammensetzung des Lebensmittels den Verbraucher nicht in die Irre führen.

Enthält die Dubai-Schokolade, wie von der baden-württembergischen Prüfbehörde in einigen Proben festgestellt, gar keine Schokolade, so kann dies als irreführend eingestuft werden. Wird das Produkt als Schokolade bezeichnet, so kann der Durchschnittsverbraucher erwarten, dass auch Schokolade enthalten ist. Die Verkehrsbezeichnung („Dubai-Schokolade“) steht im deutschen Lebensmittelrecht traditionell für die Soll-Beschaffenheit des Lebensmittels.

Zwar kann der Verbraucher anhand der Zutatenliste auf dem Etikett des Produktes die Inhaltsstoffe erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung ist hierdurch aber nicht zwingend eine Irreführung ausgeschlossen. Das Inverkehrbringen oder die Lieferung von Lebensmitteln mit derart irreführenden Informationen an andere Lebensmittelunternehmer ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Abs 2 Nr. 1 LFGB  verboten und kann gem. § 59 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 8 LFGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.


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Fußnoten:

[1] Vorsicht bei importierter Dubai-Schokolade: Baden-Württemberg.de.

[2] So erkennt ihr, ob Dubai-Schokolade hochwertig ist - Nachrichten - WDR.

[3] Die folgende Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.