„Dubai Schokolade“ als Marke eintragungsfähig?


Ob „Dubai-Schokolade“, „Dubai Chocolate“ oder eine ähnliche Variante – der aktuelle Hype um diese Begriffe führt dazu, dass zahlreiche Unternehmen versuchen, entsprechende Markennamen eintragen zu lassen. Auch die Influencerin Kikis Kitchen, die behauptet, die Dubai-Schokolade nach Deutschland gebracht zu haben, bemühte sich, die Bezeichnung „Kikis Dubai Schokolade“ beim Deutschen Patent- und Markenamt registrieren zu lassen. Allerdings stellte sie den Antrag erst zwei Tage, nachdem ein Unternehmen aus Düsseldorf bereits die Marke „Dubai Schokolade“ angemeldet hatte.

Eine Recherche beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zeigt, dass es für den Begriff „Dubai Schokolade“ insgesamt sechs Treffer gibt. Von diesen handelt es sich bei fünf um bloße Anmeldungen, während bisher lediglich die Bezeichnung „Rasitoglu Dubai Schokolade“ als Marke eingetragen wurde. Es ist davon auszugehen, dass nur der Zusatz „Rasitoglu“ den unterscheidungskräftigen Teil der Gesamtbezeichnung darstellt, der die Registrierung ermöglicht hat. Alle anderen Anmeldungen sind noch in der Schwebe und es bleibt abzuwarten, wie das DPMA hierzu entscheidet…

Wann ist eine geographische Herkunftsangabe als Markenzeichen geeignet?


Es stellt sich also die grundlegende Frage, ob „Dubai Schokolade“ überhaupt als Markenname geeignet ist. Marken können grundsätzlich aus Wörtern, Formen, Bildern oder anderen Zeichen bestehen. Problematisch wird es jedoch bei geografischen Bezeichnungen, insbesondere wenn die so beworbene Ware – wie im Fall der meisten in Deutschland erhältlichen „Dubai Schokolade“ – nicht tatsächlich aus der angegebenen Region stammt.

Geografische Bezeichnungen stoßen häufig auf Hindernisse, wenn sie als Marke geschützt werden sollen. Das liegt vor allem daran, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, solche Bezeichnungen freizuhalten. Zudem könnte eine Marke irreführend sein, wenn die Produkte nicht tatsächlich aus dem angegebenen Gebiet stammen.
Rechtliche Grundlagen: „Dubai Schokolade“ und die Markenfähigkeit

Im Markenrecht gibt es drei zentrale Kriterien, die bei der Prüfung einer Marke berücksichtigt werden: Die Unterscheidungskraft, das sogenannte Freihaltebedürfnis und das Irreführungsverbot. Diese Maßstäbe sind sowohl in der EU-Markenverordnung (UMV) als auch im deutschen Markengesetz (MarkenG) festgelegt.
1. Unterscheidungskraft: Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und Art. 7 Abs. 1 lit. b UMV muss eine Marke geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2. Freihaltebedürfnis: Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und Art. 7 Abs. 1 lit. c UMV dürfen Marken nicht registriert werden, wenn sie rein beschreibende Angaben enthalten, die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen benennen.
3. Irreführungsverbot: Nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG und Art. 7 Abs. 1 lit. g UMV darf eine Marke keine Täuschung über wesentliche Eigenschaften wie die geografische Herkunft hervorrufen.

Der Begriff „Dubai Schokolade“ besteht aus den zwei Begriffen „Dubai“, einer geografischen Angabe, und „Schokolade“, einer allgemeinen Gattungsbezeichnung. Solche Begriffe können sowohl an fehlender Unterscheidungskraft als auch am Freihaltebedürfnis scheitern. Hinzu kommt, dass die Bezeichnung irreführend wirken könnte, wenn die Schokolade nicht tatsächlich aus Dubai stammt.

Die Frage bleibt offen, ob der Name überhaupt als Marke eingetragen werden kann. Die Rechtsprechung hat in vergleichbaren Fällen festgestellt, dass geografische Bezeichnungen unter bestimmten Bedingungen dennoch markenfähig sein können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Begriff in den relevanten Verkehrskreisen eine Verbindung zur Herkunft oder Qualität der Ware herstellt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die geografische Angabe durch die Nutzung im Verkehr eine „sekundäre Bedeutung“ erlangt hat. Diese sekundäre Bedeutung kann die Voraussetzung der Unterscheidungskraft erfüllen, wodurch eine Eintragung als Marke möglich wird. 

Entscheidend wäre daher, wie der durchschnittliche Konsument die Bezeichnung „Dubai Schokolade“ wahrnimmt. Wenn die Verkehrskreise die Angabe „Dubai Schokolade“ mit einer Marke oder einem spezifischen Unternehmen verbinden, könnte die geografische Angabe  durchaus als markenfähig angesehen werden.

Es bleibt spannend, wie die jeweiligen Markenämter entscheiden werden…