Das Pflichtteilsrecht gewährt nahen Verwandten kraft Gesetz eine Mindestbeteiligung am Nachlass- auch, wenn der Erblasser eigentlich nicht möchte, dass diese Personen nach seinem Tode etwas von seinem Vermögen erhalten.
Auch Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten vornimmt, haben Auswirkungen auf das Pflichtteilsrecht.
Schenkungen
Schenkungen zu Lebzeiten vermindern die reale Nachlassmasse, wodurch sich auch der Pflichtteilsanspruch reduziert.
Der Pflichtteilsberechtigte hat allerdings die Ansprüche des § 2325 BGB auf Pflichtteilsergänzung, das heißt, er hat gegen den Beschenkten einen Anspruch auf anteiligen Ausgleich der durch die Schenkung eingetretenen Minderung des Nachlasses Dieser Ausgleich schmilzt mit jedem vollendeten Jahr seit Schenkung um 10% ab, und entfällt komplett, wenn zwischen Vollzug der Schenkung und dem Erbfall über 10 Jahre liegen.
Bei Immobilienübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt beginnt aber nach der Rechtsprechung des BGH die 10- Jahresfrist nicht zu laufen, sodass die übertragene Immobilie noch bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruch zum Ansatz kommt.
Hinsichtlich der Frage, wie dies bei Vorbehalt eines Wohnrechts oder der Vereinbarung einer dauernden Last zu beurteilen ist, besteht noch keine gesicherte Rechtsprechung, ist die Reduzierung des Pflichtteils Ziel der Übergabe, sollte derartige Vorbehalte nicht verwendet werden, sondern auf andere Gestaltungsmittel zurückgegriffen werden.
Anrechnungsbestimmungen
Um Pflichtteilsansprüche zu reduzieren kann der Erblasser bei Geschenken an Pflichtteilsberechtigte mit einer sogenannten Anrechnungsbestimmung anordnen, dass sich der Beschenkte die Zuwendung auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss, diese Anordnung muss spätestens im Zeitpunkt der Zuwendung erfolgen.
Ohne entsprechende Anrechnungsbestimmung werden Schenkungen grundsätzlich nicht berücksichtigt, ausgenommen ist der Fall, dass der Pflichtteilsberechtigte seinerseits Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen Schenkungen an andere Personen geltend macht. Hier werden alle Eigengeschenke berücksichtigt (§ 2327 BGB).
Ausgleichpflichtige Vorempfänge
Gemäß § 2050 BGB trifft für den Fall, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt, die Erben eine Ausgleichpflicht für vom Erblasser erhaltene Vorempfänge für Ausstattung.
Auch wenn der Erblasser seinen Nachlass testamentarisch regelt, gewinnt diese Vorschrift an Bedeutung, weil diese Zuwendung – zwingend – unter den Pflichtteilsberechtigten zur Ausgleichung zu bringen ist (§ 2316 BGB). Dies gilt auch, wenn der Pflichtteilsberechtigte Erbe ist, und sein Anteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils übersteigt.