Für die Dauer des Insolvenzverfahrens nicht, wenn es sich um Insolvengläubiger handelt.
I. Im Insolvenzverfahren gelten bestimmte Regeln für die Vollstreckung durch Gläubiger:
1. Allgemeine Gläubiger: Grundsätzlich dürfen Gläubiger während des Insolvenzverfahrens nicht aus ihrem Titel gegen den Schuldner vollstrecken. Das Vollstreckungsverbot tritt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Kraft und gilt für die gesamte Dauer des Verfahrens.
2. Unterhaltsgläubiger: Unterhaltsforderungen haben eine besondere Stellung.
Alte Unterhaltsforderungen können unter Umständen nicht vollstreckt werden, da sie Teil der Insolvenzmasse sind. Allerdings können laufende Unterhaltsansprüche als sogenannte Masseforderungen behandelt werden, die Vorrang haben.
3. Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung: Diese Forderungen sind von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen. Gläubiger können daher auch während des Insolvenzverfahrens versuchen, diese Forderungen durch Vollstreckung geltend zu machen.
II. Die Lockerung des Vollstreckungsverbots im Insolvenzverfahren gilt nicht für alle Gläubiger aus vorsätzlich unerlaubter Handlung. Es gibt eine Unterscheidung:
1. Insolvenzgläubiger(Forderungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind): Auch wenn ihre Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung stammen, unterliegen sie dem allgemeinen Vollstreckungsverbot während des Insolvenzverfahrens. Diese Forderungen können erst nach Abschluss des Verfahrens und der Restschuldbefreiung wieder geltend gemacht werden, da sie von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind.
2. Neugläubiger (Forderungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen): Diese Gläubiger sind nicht Teil der Insolvenzmasse und können ihre Forderungen unabhängig vom Insolvenzverfahren durchsetzen.
Das Ziel des Vollstreckungsverbots ist es, die Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger zu gewährleisten und den Schuldner während des Verfahrens zu schützen.
Wenn Sie weitere Details oder eine spezifische Situation klären möchten, stehe ich Ihnen gerne für eine professionelle Beratung zur Verfügung.
Hermann Kulzer