Düsseldorfer Tabelle 2024: Anhebung des Kindesunterhalts zum Jahresbeginn
Zum Jahresbeginn 2024 wird der Kindesunterhalt wieder angehoben – und zwar um 9,7 Prozent. Damit steigt der zu bezahlende Kindesunterhalt ab 2024 in zwei Jahren (die Erhöhung 2023 hat 10,3 % betragen) um 20 Prozent. Der Selbstbehalt beträgt nun € 1.450,00.
Die Änderungen der Düsseldorfer Tabelle 2024 betreffen im Wesentlichen
- die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder,
- der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf (Selbstbehalt)
- sowie eine Anpassung der Einkommensstufen um € 200,00.
Was sich im Einzelnen ändert:
1. Erhöhung des Unterhalts
a) für minderjährige Kinder
Der Mindestunterhalt wird laut der Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. Januar 2024 angehoben
- Für Kinder bis 5 Jahren von € 437,00 um € 43,00 auf € 480,00 pro Monat.
- Für Kinder von 6 bis 11 Jahren von € 502,00 um € 49,00 auf künftig € 551,00 pro Monat.
- Für Kinder von 12 bis 17 Jahren von € 588,00 um € 57,00 auf€ 645,00 pro Monat.
Die Erhöhung des Mindestunterhalts wirkt sich auch erhöhend auf die Unterhaltsbeträge der höheren Einkommensstufen aus. Die Bedarfssätze der weiteren Einkommensstufen werden in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um je 5% und von der sechsten bis fünfzehnten Einkommensgruppe um je 8% angehoben.
b) für volljährige Kinder
Auch für volljähriger Kinder werden die Bedarfssätze zum 01.01.2023 angehoben. Sie errechnen sich aus 125 % des Bedarfs der 2. Altersstufe und sind in der Tabelle ausgewiesen. er Mindestunterhalt wurde von € 628,00 auf € 689,00 erhöht.
c) für Studenten
Der Bedarfssatz von volljährigen Studierenden - die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben - blieb mit monatliche € 930,00 zum Vorjahr unverändert.
2. Anrechnung des Kindergeldes
Um die tatsächliche Zahlung des Unterhalts zu ermitteln, muss man das Kindergeld vom Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle abziehen.
Die vorstehenden (unter Ziffer 1) „Tabellenbeträge“ (Seite 1 der Düsseldorfer Tabelle) sind also noch um das Kindergeld zu bereinigen, welches beiden Elternteilen jeweils hälftig zusteht.
Das Kindergeld bleibt in 2024 unverändert zum Vorjahr bei € 250,00 je Kind.
Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen; es wird dabei davon ausgegangen, dass derjenige Elternteil, bei dem das Kind wohnt, das Kindergeld bezieht.
Zahlbeträge:
Gegenüber 2023 führt dies ab dem 01.01.2024 zu einer Erhöhung des Zahlbetrages (beim Mindestunterhalt) um € 43,00 in der ersten Altersstufe, um € 49,00 in der 2. Altersstufe und um € 57,00 in der dritten Altersstufe.
Die Zahlbeträge sind: