Wie in der Vergangenheit liegt auch dieses Jahr seit dem 1.1.2024 die neue Düsseldorfer Tabelle vor, mit der die Bedarfssätze für den Kindesunterhalt neu festgesetzt wurden. Die Tabelle ist für jeden Unterhaltspflichtigen Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des von ihm geschuldeten Kindesunterhalts.
Gerade für diejenigen, die beim Jugendamt eine Urkunde unterschrieben und sich damit verpflichtet haben, einen ihrem Nettoeinkommen entsprechenden Prozentsatz an Unterhalt zu zahlen, fragen sich jetzt, wie sie sich verhalten sollen, wenn sie feststellen müssen, dass nach den neuen Beträgen der dann geschuldete Unterhalt nicht mehr dem unveränderten Einkommen entspricht. Leider erteilen die Jugendämter insofern keine Auskunft und berufen sich darauf, sie dürften nicht beraten. Bleibt also nur der Weg zum Rechtsanwalt?
Die Anwendung der Düsseldorfer Tabelle ist recht einfach. Ermittelt wird zunächst das bereinigte Nettoeinkommen, das ist der ausgezahlte Betrag abzüglich notwendiger Verbindlichkeiten, zum Beispiel Autokredit, berufsbedingte Aufwendungen, pauschaliert in der Regel 5 %) und sucht dann anhand der Tabelle die Einkommensgruppe, nach der der aktuelle Unterhalt zu zahlen ist. Aber Achtung: besteht nur einem Kind gegenüber die Unterhaltspflicht, ist eine Höherstufung vorzunehmen. Weichen die eigenen Verhältnisse also von dem Normalfall ab (Beachtung notwendiger Schulden und Belastungen, kein vier Personenhaushalt) ist zu empfehlen, sich rechtlichen Rat zu holen.
Soweit ein Unterhaltstitel, zum Beispiel ein gerichtlicher Vergleich oder eine Jugendamtsurkunde vorliegt, ist der Unterhaltsberechtigte schriftlich aufzufordern, gegebenenfalls einer Abänderung, die sich aufgrund der neuen Tabelle ergibt, innerhalb einer Frist zuzustimmen. Wird diese Zustimmung nicht erteilt, bleibt dem Unterhaltspflichtigen wieder nur der Weg zum Anwalt, der in der Regel Abänderungsklage erheben muss. Versäumt man dies, ist man weiterhin verpflichtet, den in der Urkunde festgestellten Unterhalt zu zahlen. Es wäre also nicht klug, einfach weniger zu zahlen, da dann der Unterhaltsgläubiger die Möglichkeit hat, aus der immer noch gültigen Urkunde Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu betreiben. Liegt kein Unterhaltstitel vor, ist die Sache einfacher: man nimmt eine Neuberechnung vor und einigt sich mit dem anderen Elternteil, zukünftig den angepassten Unterhalt zu zahlen. Auf jeden Fall sollte jede Unterhaltsberechnung regelmäßig überprüft werden, ob sie noch den aktuellen Anforderungen genügt.
Eine Organisation, der Sie vertrauen können
Düsseldorfer Tabelle immer wieder neu
2025/04/16

Vera Krug von Einem
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