Der E-Scooter ist für alle Personen ab 14 Jahren zum praktischen Fortbewegungsmittel geworden. Gefahren werden darf jedoch grundsätzlich 

      • nur einzeln 
      • hintereinander 
      • auf Radwegen. 

Daraus folgt auch gleichzeitig, dass auf Gehwegen wie auch auf Zebrastreifen geschoben werden muss, sonst droht ein Bußgeld.

Auch wenn hinsichtlich der Anwendung auf viele fahrradbezogene Normen verwiesen wird, darf nicht vergessen werden, dass hinsichtlich der Promille-Grenze jedoch der Grenzwert vom Auto gilt

Sollte es hier zu Problemen kommen, ist es hilfreich einen Anwalt hinzuzuziehen.


Problematisch wird es, wenn durch den E-Scooter andere verletzt werden. Die üblichen Haftungsparagrafen im Straßenverkehr, §§ 7 und 18 StVG, greifen nicht bei Fahrzeugen, die auf der Ebene nicht schneller als 20 km/h fahren dürfen, damit sind die E-Scooter raus. 

Zwar gibt es die Deliktshaftung, hier stehen Betroffene jedoch regelmäßig vor der Beweisproblematik Aussage gegen Aussage.


Ähnliches gilt für führerlose, also abgestellte E-Scooter. Die sog. Verkehrssicherungspflicht des Halters ist, insbesondere bei den via App mietbaren Scootern, in der Regel bereits dann erfüllt, wenn der Fahrer nach dem Benutzen ein Foto eines ordnungsgemäß abgestellten Scooters in die App stellt

Bei Beschädigungen durch umgestürzte Scooter bestehen regelmäßig keine Ansprüche, da meist nicht ausgeschlossen werden kann, dass der E-Scooter umgeworfen wurde oder aufgrund der Witterung umgefallen ist.


Zur Einschätzung Ihres konkreten Falles kontaktieren Sie mich gern.

Gemeinsam können wir eine passende Lösung erarbeiten!