Zusammenfassung des Urteils:

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied am 8. Januar 2025 (Az.: 1 ORs 70/24), dass E-Scooter als Kraftfahrzeuge gelten. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ oder mehr wird absolute Fahruntüchtigkeit angenommen, was in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt.

Sachverhalt:

Ein Mann fuhr im Februar 2024 gegen 2:20 Uhr mit einem gemieteten E-Scooter, um seine Freundin nach Hause zu bringen. Dabei hatte er eine Blutalkoholkonzentration von 1,51 ‰. Das Amtsgericht Hamm verurteilte ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 200 € und verhängte (nur) ein viermonatiges Fahrverbot.

Hintergrund und Bedeutung des Urteils:

E-Scooter erfreuen sich zunehmender Beliebtheit in deutschen Städten. Vielen Nutzern ist jedoch nicht bewusst, dass für diese Fahrzeuge dieselben Promillegrenzen gelten wie für Autos. Das OLG Hamm stellte klar, dass E-Scooter als Kraftfahrzeuge eingestuft werden. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ oder höher wird von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen, auch wenn es nicht zu auffälligem Fahrverhalten oder einem Unfall kommt. In solchen Fällen sieht das Gesetz regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis vor.

Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht lediglich ein Fahrverbot verhängt und auf den Führerscheinentzug verzichtet. Das OLG Hamm korrigierte dies (entzog also die Fahrerlaubnis) und betonte, dass die Nutzung eines E-Scooters unter Alkoholeinfluss nicht als Ausnahmefall gilt, der einen Verzicht auf den Führerscheinentzug rechtfertigt.

Dieses Urteil unterstreicht die strikte Anwendung der Promillegrenzen auch bei E-Scootern und dient als Warnung für alle Nutzer, die die möglichen Konsequenzen einer Trunkenheitsfahrt mit solchen Fahrzeugen unterschätzen.