Falls zum Zeitpunkt der Eheschließung ein Ehehindernis bestanden hat, kann eine solche Ehe im Zivilprozess vor Gericht in Serbien durch Erhebung einer Klage auf Aufhebung der Ehe angefochten werden.
Klageinhalt
Die Klage muss folgende Angaben enthalten: persönliche Daten des Klägers und des Beklagten, den Klagegegenstand, den Grund für die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Ehe, Beweisvorschläge sowie den Klageantrag.
Wer ist aktiv legitimiert zur Erhebung dieser Klage?
Die aktive Klagebefugnis zur Eheaufhebung hängt von den Gründen der Ungültigkeit der Ehe ab, also davon, ob es sich um ein Ehehindernis handelt, das die absolute Nichtigkeit oder lediglich die Anfechtbarkeit der Ehe zur Folge hat.
Handelt es sich um ein Ehehindernis, das zur absoluten Nichtigkeit der Ehe führt, sind zur Klageerhebung aktiv legitimiert: die Ehegatten sowie alle Personen, die ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der Ehe haben, einschließlich des Staatsanwalts. Falls die Klage von einem Dritten oder dem Staatsanwalt erhoben wird, sind beide Ehegatten als Beklagte anzusehen.
Die Frist zur Erhebung einer Klage auf Eheaufhebung wegen absoluter Nichtigkeit ist nicht begrenzt. Diese Klage kann auch nach Beendigung der Ehe erhoben werden.
Handelt es sich hingegen um ein Ehehindernis, das lediglich die Anfechtbarkeit der Ehe begründet, sind zur Klageerhebung folgende Personen aktiv legitimiert: der Ehegatte, der durch Zwang oder Irrtum zur Eheschließung veranlasst wurde, der minderjährige Ehepartner sowie dessen gesetzliche Vertreter bis zur Volljährigkeit des Ehepartners. Die Klagebefugnis und die Fristen für die Erhebung der Klage in diesen Fällen sind im Familiengesetz geregelt.
Rechtswirkungen der Aufhebungsentscheidung
Ein Urteil, das eine Ehe für nichtig erklärt, entfaltet dieselben Rechtswirkungen wie ein Scheidungsurteil. Das bedeutet, dass sowohl nichtige als auch anfechtbare Ehen bis zu ihrer gerichtlichen Aufhebung die Rechtsfolgen einer gültigen Ehe haben.
Zuständiges Gericht für die Eheaufhebung
Im Zivilprozess über die Eheaufhebung ist das erstinstanzliche Gericht (Amtsgericht) in Serbien zuständig.
Entscheidung und Rechtsmittel
Das Gericht entscheidet in diesem Verfahren durch Urteil, gegen das Berufung zulässig ist. Außerdem sind in dieser Art von Streitverfahren außerordentliche Rechtsmittel zulässig, allerdings sind sie nicht gegen rechtskräftige Urteile zulässig, mit denen eine Ehe geschieden oder aufgehoben wurde. Besondere Verfahrensregeln, Fristen für die Berufung und außerordentliche Rechtsmittel sind im Gesetz über das Zivilverfahren geregelt.
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