Eigenbedarf



Benötigt der Vermieter eine von ihm vermietete Mietsache, um diese selbst zu nutzen, einem Familienangehörigen oder Haushaltsangehörigen zur Verfügung zu stellen, ist er unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zur Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs berechtigt.


Als privilegierte Angehörigen kommen grundsätzlich die Verwandten und Familienangehörigen im engeren und weiteren Sinn in Betracht:

  • Ehegatte
  • Eltern und Schwiegereltern
  • Großeltern
  • Kinder
  • Enkel und Urenkel
  • Geschwister
  • Nichten und Neffen

Die Rechtsprechung ist zu der Frage, wer zu dem Kreis der privilegierten Angehörigen zu zählen ist, nicht immer einheitlich.

Dabei kommt es auch stets auf die Frage des jeweiligen Einzelfalls an.

Bei Familienangehörigen im engeren Sinn genügt bereits das nahe Verwandtschaftsverhältnis selbst, wobei bei Familienangehörigen im weiteren Sinn ein sogenanntes besonderes Näheverhältnis zum Vermieter bestehen muss.

So entschied der Bundesgerichtshof beispielsweise durch Urteil vom 10.07.2024 – VIII ZR 276/23, dass ein Cousin des Vermieters in dem streitgegenständlichen Einzelfall nicht mehr zu den privilegierten Angehörigen zählte.