Der Fall: Die Vermieter kündigen wegen Eigenbedarf. Die Vermieter sind Eltern von drei Kindern und leben in einer 125 qm großen Drei-Zimmer-Wohnung knapp 5 km von der Mietwohnung entfernt. Als Begründung für die Kündigung wird angeführt, dass für ihre Berufstätigkeit eine Kinderbetreuung von morgens bis abends und bei Krankheit erforderlich ist. Dazu sind die Vermieter auf der Suche nach einer Au-pair-Hilfe. Zu diesem Zweck wird nunmehr eine Unterbringung für die Au-pair-Hilfe benötigt, insbesondere soll die künftige Hilfe in die jetzt noch vermietete Wohnung einziehen.
Das Gericht: Der Vermieter kann nicht aus diesem Grund kündigen. Das Gericht führt aus, dass es sich bei einem Au-pair nicht um eine Angehörige der Vermieter oder des Hausstands der Vermieter handele. Es reicht nicht für eine Kündigung nach § 573 II Nr. 2 BGB aus, wenn für ein künftig beschäftigtes Au-pair eine Schlafstätte gefunden werden muss. Denn hier ist die konkrete Person, für die der Bedarf geltend gemacht wird, noch nicht einmal konkretisiert. Auch die Interessenabwägung fällt nicht zugunsten des Vermieters aus. Die wirtschaftlichen Nachteile, die durch die anderweitige Unterbringung des Au-pairs entstehen würden, übersteigen nicht die Nachteile, die den Mieter durch den Wohnungsverlust treffen würden. Zudem seien Alternativen zur Unterbringung des Au-pairs, etwa in einem WG-Zimmer oder auf einem Schlafsofa in der Wohnung der Vermieter, vorhanden.
Kopinski-Tipp: In solchen Fällen sollte daher darauf geachtet werden, dass die Person, für die der Eigenbedarf geltend gemacht wird, bereits hinreichend konkret individualisiert ist. Bei Au-pair-Hilfen spielen weitere Faktoren rein, wobei im Rahmen einer Interessenabwägung genau darauf geachtet wird, ob die Vorteile der Au-pair-Unterbringung die Nachteile des Auszugs des Mieters überwiegen.
S.a. AG Kreuzberg, 03.02.2022, 23 C 196/21