Die Eigenbedarfskündigung ist ein häufiges Thema im Mietrecht, das sowohl Mieter als auch Vermieter betrifft. Gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB hat der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, das Mietverhältnis zu kündigen, wenn er die Wohnung für sich selbst oder für nahe Angehörige benötigt. In diesem Artikel erläutern wir die Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung sowie den weiteren Verlauf eines gerichtlichen Räumungsverfahrens.

I. Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung

Der Vermieter muss ein berechtigtes Interesse an der Wohnung haben. Dies bedeutet, dass er die Wohnung für sich selbst, für Familienangehörige oder für Angehörige seines Haushalts benötigt. Zu den nahen Angehörigen zählen beispielsweise Kinder, Eltern oder Geschwister.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und eine klare Begründung enthalten. Der Vermieter muss darlegen, warum er die Wohnung benötigt. Eine pauschale Formulierung reicht nicht aus; die Gründe müssen konkret und nachvollziehbar sein.

Die Kündigungsfrist richtet sich nach der Dauer des Mietverhältnisses. Bei einer Mietdauer von bis zu fünf Jahren beträgt die Kündigungsfrist drei Monate, bei fünf bis acht Jahren sechs Monate und bei mehr als acht Jahren neun Monate, § 573c Abs. 1 BGB.

Der Vermieter muss auch die sozialen Belange des Mieters berücksichtigen. Wenn der Mieter beispielsweise schwerbehindert ist oder ein hohes Alter erreicht hat, kann dies die Kündigung erschweren oder sogar gänzlich verhindern. In solchen Fällen kann der Mieter gemäß § 574 BGB Widerspruch gegen die Kündigung einlegen.

II. Verlauf eines gerichtlichen Räumungsverfahrens

Sollte der Mieter der Eigenbedarfskündigung nicht nachkommen, muss der Räumungsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden. In keinem Fall darf der Vermieter hier eigenmächtig handeln und beispielsweise die Schlösser austauschen. Eine solche Vorgehensweise stellt verbotene Eigenmacht gemäß § 858 BGB dar und der Mieter kann im Wege einer einstweiligen Verfügung unverzüglich wieder Zugang zur Wohnung beantragen, unabhängig davon, ob die Kündigungsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen oder nicht.

Der Ablauf einer Räumungsklage gestaltet sich in der Regel wie folgt:

Der Vermieter reicht beim zuständigen Amtsgericht eine Klage auf Räumung ein. Hierbei sind alle relevanten Unterlagen, einschließlich der Kündigung und der Begründung, vorzulegen.

Die Klage wird dem Mieter zugestellt, der dann die Möglichkeit hat, innerhalb einer bestimmten Frist zu reagieren. Der Mieter kann entweder die Klage anerkennen oder sich dagegen verteidigen.

In der Regel wird ein Gerichtstermin anberaumt, in dem beide Parteien ihre Argumente vortragen können.

Nach der Verhandlung fällt das Gericht ein Urteil. Wenn das Gericht zugunsten des Vermieters entscheidet, erhält dieser einen Räumungstitel.

Sollte der Mieter auch nach dem Urteil nicht ausziehen, kann der Vermieter einen Vollstreckungsantrag stellen. Ein Gerichtsvollzieher wird dann beauftragt, die Räumung durchzuführen.

Ein Räumungsverfahren kann eine lange Zeit in Anspruch nehmen, sodass Vermietern in jedem Fall zu raten ist, zum frühst möglichen Zeitpunkt bereits die Eigenbedarfskündigung auszusprechen, um den Ablauf nicht unnötig zu verlängern.

III. Fazit

Die Eigenbedarfskündigung ist ein komplexes Thema, das sowohl rechtliche als auch soziale Aspekte umfasst. Vermieter sollten sich vor einer Kündigung umfassend informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen, um sicherzustellen, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind. Mieter hingegen haben Rechte, die sie schützen, und sollten sich im Falle einer Kündigung ebenfalls rechtzeitig beraten lassen. Bei weiteren Fragen oder rechtlichen Anliegen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.