Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann ein Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn er die Wohnung für einen Familienangehörigen benötigt. Doch wer zählt genau zu diesen Familienangehörigen? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 10.07.2024 – VIII ZR 276/23) entschieden, dass die Kündigung zugunsten eines Cousins des Vermieters nicht rechtens ist. Mehr über die Hintergründe und Konsequenzen dieser Entscheidung erfahren Sie hier.
Gesetzliche Grundlagen
Zum Schutz der Mieter darf ein Vermieter die Kündigung eines Mietvertrags nur dann aussprechen, wenn ein berechtigter Grund vorliegt. Dies ist etwa der Fall, wenn der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, beispielsweise die Miete nicht zahlt. Hier wäre eine außerordentliche, fristlose Kündigung möglich. Fehlt ein solcher schwerwiegender Grund, kann der Vermieter nur dann kündigen, wenn er ein „berechtigtes Interesse“ an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solcher berechtigter Grund besteht laut § 573 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BGB, wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst, für einen Familienangehörigen oder für eine Person aus seinem Haushalt benötigt.
Urteil des BGH: Cousin nicht als Familienangehöriger anerkannt
Der Bundesgerichtshof musste in seinem Urteil vom 10.07.2024 über einen Fall entscheiden, bei dem ein Vermieter die Kündigung ausgesprochen hatte, weil er die Wohnung für seinen Cousin und dessen Ehefrau benötigte. Das Amtsgericht wies die Klage zunächst ab, doch das Landgericht entschied zugunsten des Vermieters und ordnete die Räumung der Wohnung an. Diese Entscheidung wurde vom Bundesgerichtshof jedoch aufgehoben.
Laut BGH zählen zum Begriff der Familienangehörigen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nur diejenigen Personen, die auch ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 ZPO und § 52 StPO besitzen. Da einem Cousin dieses Recht nicht zusteht, gehört er nicht zum Kreis der privilegierten Personen, für die eine Eigenbedarfskündigung möglich wäre. Auch ein enges persönliches Verhältnis ändert nichts an dieser Entscheidung, eine Einzelfallprüfung wird ausgeschlossen.
Auswirkungen des Urteils
Die Entscheidung des BGH stellt klar, dass der Begriff des „Familienangehörigen“ im Kontext der Eigenbedarfskündigung eng ausgelegt wird. Entfernte Verwandte, wie beispielsweise Cousins, fallen nicht unter diese Definition. Diese enge Auslegung schützt Mieter vor missbräuchlichen Kündigungen, da der Verlust einer Wohnung für sie einen erheblichen Einschnitt bedeutet.
Was tun bei einer Eigenbedarfskündigung?
Erhält ein Mieter eine Kündigung wegen Eigenbedarfs, sollte zunächst geprüft werden, ob die Kündigung ausreichend begründet ist. Der Vermieter ist verpflichtet, den Grund für die Kündigung klar anzugeben. Eine Kündigung zugunsten eines Cousins ist nach dem aktuellen Urteil unwirksam, während eine Kündigung zugunsten naher Angehöriger wie der eigenen Kinder rechtlich zulässig sein kann. In solchen Fällen hat der Mieter jedoch die Möglichkeit, der Kündigung zu widersprechen, wenn sie für ihn oder seine Familie eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
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