Gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann der Vermieter einen Wohnraummietvertrag wegen Eigenbedarf kündigen, wenn er oder sie die Wohnung für sich selbst oder für Familienangehörige benötigt.
Mit der Privilegierung von Familienangehörigen in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB habe der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass innerhalb einer Familie aufgrund enger Verwandtschaft typischerweise ein Verhältnis persönlicher Verbundenheit und gegenseitiger Solidarität besteht, das die Ermöglichung einer Kündigung zu Gunsten Familienangehöriger rechtfertigt. Auch die Privilegierung von Familienangehörigen in § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB beruhe auf der Überlegung, dass aufgrund der engen persönlichen Bindung ein legitimes Interesse an der (zeitnahen) Geltendmachung des Eigenbedarfs besteht.
Wer zu den "Familienangehörigen" in diesem Sinne gehört, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst bei einer streitigen Eigenbedarfskündigung zu Gunsten von Cousins zu entscheiden.
Um es kurz zu machen:
"Cousins" gehören nach Ansicht des BGH nicht zu den begünstigten Familienangehörigen i.S.v. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die Eigenbedarfskündigung sei dementsprechend unwirksam und eine Räumung könne nicht verlangt werden.
Oder detaillierter:
Eine Person ist nach dem BGH nur dann ein Angehöriger der Familie, wenn sie vor Gericht ein Zeugnisverweigerungsrecht hätte; also die Aussage verweigern darf, um jemanden aus der Familie nicht zu belasten. "Cousins" gehören nicht dazu
--> BGH, Urteil vom 10.07.2024, Az. VIII ZR 276/23
"..Ein entfernterer Verwandter, der - wie ein Cousin - nicht nach § 383 ZPO, § 52 StPO zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist, gehört somit auch dann nicht zu dem von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB privilegierten Personenkreis, wenn zwischen ihm und dem Vermieter eine enge persönliche Bindung besteht..."
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