Viele Vermieter stellen sich die Frage, ob sie ihre Mietwohnung ohne oder besser mit einer Einbauküche vermieten sollen. Die Erfahrung zeigt, dass es einfacher ist, eine Wohnung mit Küche zu vermieten. Grundsätzlich haben Sie als Vermieter dennoch mehrere Möglichkeiten, um einen Vertrag bezüglich der Einbauküche zu gestalten.
Einbauküche wird mitvermietet
Sehr häufig vermietet der Vermieter die in der Mietwohnung bereits vorhandene Einbauküche einfach mit. In diesem Fall sollte es bezüglich der Mitvermietung aber unbedingt eine Klausel im Mietvertrag geben. Darin sollte Folgendes unbedingt geregelt sein:
- Muss der Mieter für die Küche eine Extramiete bezahlen? Das kann der Vermieter selbst entscheiden und entweder die Miete für die Küche extra angeben oder die Wohnung nur zu einem kompletten Mietpreis vermieten.
- Wie berechnet man die Küchenmiete? Um einen bestimmten Betrag ansetzen zu können, muss der Vermieter den Kaufpreis der Küche durch die geschätzte Nutzungsdauer teilen und die Kapitalzinsen hinzurechnen. Diesen Gesamtbetrag muss er durch 12 teilen und erhält dann den Betrag, den er pro Nutzungsjahr monatlich für die Küchenmiete – zusätzlich zum Mietzins – verlangen kann.
- Wie verhält es sich mit eventuellen Schäden an der Einbauküche? Wird die Küche mitvermietet, ist der Vermieter zum einen weiterhin Eigentümer der Küche und zum anderen auch verpflichtet, eventuell auftretende Schäden auf seine Kosten reparieren bzw. austauschen zu lassen, z. B. einen defekten Kühlschrank – allerdings nur, wenn die Schäden bei normalem, vertragsgemäßem Gebrauch der Küche aufgetreten sind.
- Gibt es eine Regelung zu Bagatellreparaturen? Möchte der Vermieter, dass der Mieter kleinere Reparaturen bis zu einer bestimmten Kostenhöhe selbst bezahlt, so sollte im Mietvertrag eine rechtswirksame Bagatellreparaturklausel festgelegt werden.
Einbauküche wird nur zum Gebrauch überlassen
Manchmal hat ein Vermieter auch gar kein Interesse eine vorhandene Küche mit der Wohnung mit zu vermieten, sei es, weil die Küche schon alt ist oder weil er eben keine Kosten für eventuelle Reparaturen haben möchte. Stattdessen überlässt er diese Einbauküche dem Mieter zur Nutzung.
In diesem Fall sollte dringend eine wirksame Zusatzklausel in den Mietvertrag aufgenommen werden, durch die ausdrücklich geregelt wird, dass die Küche inklusive der Elektrogeräte lediglich zur Nutzung überlassen wurde und den Vermieter weder eine Instandhaltungs- noch eine Instandsetzungspflicht trifft. In einem solchen Fall müssen die Mieter die Kosten für eventuelle Reparaturen tragen. Für den Fall, dass ein Elektrogerät kaputtgeht, können die Mieter den Vermieter allerdings auffordern, das defekte Gerät zu entfernen und dieses durch ein eigenes Gerät ersetzen, das sie beim Auszug natürlich mitnehmen dürfen.
Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
Neben diesen zwei wichtigsten Gestaltungsmöglichkeiten gibt es noch einige weitere, die hier nur kurz vorgestellt werden sollen.
- Der Mieter baut die Einbauküche des Vermieters mit dessen Erlaubnis aus und ersetzt diese durch seine eigene Küche. In diesem Fall muss der Mieter die Küche sicher und geschützt aufbewahren und bei seinem Auszug wieder austauschen.
- Der Vermieter vermietet die Wohnung ohne Küche und jeder neue Mieter muss seine Einbauküche mitbringen und bei Auszug wieder mitnehmen.
- Beim Auszug des Mieters kauft der Vermieter die Küche ab und vermietet die Wohnung anschließend mit Küche und muss dann wieder für die Reparaturen aufkommen (siehe oben).