In Vergabesachen entscheiden in Österreich die Verwaltungsgerichte. Abhängig davon, ob der jeweilige Auftraggeber in den Vollziehungsbereich des Bundes oder eines Bundeslandes fällt, ist entweder das Bundesverwaltungsgericht ("BVwG") oder das jeweilige Landesverwaltungsgericht ("LVwG") zuständig. Die Möglichkeiten zur Einbringung von Schriftsätzen vor diesen Verwaltungsgerichten haben sich zuletzt in einigen Punkten verändert und stellen sich überblicksmäßig nunmehr wie folgt dar:
elektronischer Rechtsverkehr | Telefax | Post | ||
BVwG | Ja | Nein | Ja | Ja |
LVwG Burgenland | Ja | Ja | Ja | Ja |
LVwG Kärnten | Ja | Ja | Ja | Ja |
LVwG Nieder-österreich | Ja | Ja | Ja | Ja |
LVwG Ober-österreich | Ja | Ja | Ja | Ja |
LVwG Salzburg | Ja | Ja | Ja | Ja |
LVwG Steiermark | Ja | Ja | Ja | Ja |
LVwG Tirol | Ja | Ja | Ja | Ja |
LVwG Vorarlberg | Nein | Ja | Ja | Ja |
LVwG Wien | Ja | Ja | Ja | Ja |
Zu beachten ist zunächst, dass vor dem BVwG eine Einbringung von Schriftsätzen per E-Mail generell unzulässig ist. Ein auf diese Weise eingebrachter Schriftsatz entfaltet nach der Judikatur keine Rechtswirkung, auch ein Verbesserungsauftrag durch das BVwG kommt mangels wirksamer Einbringung nicht in Betracht.
Weiters ist zu beachten, dass Rechtsanwälte (sowie bestimmte andere Berufsgruppen) vor dem BVwG, dem LVwG Steiermark sowie dem LVwG Wien zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet sind. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist.
Die Amtsstunden der Verwaltungsgerichte sind für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit eines Schriftsatzes aufgrund des in § 33 Abs. 2 des österreichischen Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ("AVG") festgelegten sogenannten "Postlaufprivilegs" hingegen unbeachtlich. Am letzten Tag der Frist zur Post gegebene Schriftsätze sowie am letzten Tag der Frist erst nach Ende der Amtsstunden elektronisch (also im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs, per E-Mail oder per Telefax) eingebrachte Schriftsätze gelten somit unabhängig vom Zeitpunkt ihres tatsächlichen Einlangens beim Verwaltungsgericht als rechtzeitig eingebracht.
Allerdings ist zu beachten, dass per Post eingebrachte Schriftsätze erst am Tag ihrer tatsächlichen Zustellung beim Verwaltungsgericht sowie elektronisch eingebrachte Schriftsätze erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden am nächsten Werktag als eingelangt gelten und folglich auch allfällige Pflichten des Verwaltungsgerichtes zur Vornahme bestimmter Handlungen erst zu diesen Zeitpunkten ausgelöst werden.
Dies betrifft auch Bekanntmachungs- und Verständigungspflichten des Verwaltungsgerichtes, wie insbesondere die Verpflichtung zur Verständigung des Auftraggebers bzw. gegebenenfalls der vergebenden Stelle vom Einlangen eines Nachprüfungsantrages. Gleiches gilt für die Verpflichtung zur Verständigung des Auftraggebers bzw. gegebenenfalls der vergebenden Stelle vom Einlangen eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, sodass folglich auch eine allfällige aufschiebende Wirkung eines solchen Antrages erst am nächsten Werktag (bei elektronischer Einbringung des Antrages) bzw. am Tag der Zustellung beim Verwaltungsgericht (bei Einbringung des Antrages per Post) eintreten kann.
Sowohl bei einer am letzten Tag der Frist erst nach Ende der Amtsstunden erfolgten elektronischen Einbringung von Schriftsätzen als auch bei am letzten Tag der Frist zur Post gegebenen Schriftsätzen geht daher sowohl bei Anfechtung der Zuschlagsentscheidung als auch bei Anfechtung der Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, das Risiko einer vorzeitigen Zuschlagserteilung bzw. eines vorzeitigen Abschlusses der Rahmenvereinbarung zu Lasten des Antragstellers.