Nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ist für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich, dass der Ausländer über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt. Um diese Kenntnisse nachweisen zu können, müssen Sie grundsätzlich den Einbürgerungstest erfolgreich bestehen. Der folgende Beitrag zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen Sie keinen Einbürgerungstest absolvieren müssen.
Wenn Sie einen deutschen Schulabschluss erreicht haben, wird in der Regel seitens der Einbürgerungsbehörde auf den erfolgreichen Abschluss des Einbürgerungstest verzichtet. Denn durch die Erlangung des schulischen Bildungsabschluss haben Sie bereits gezeigt, dass Sie über umfangreiche Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen. Erforderlich ist der Abschluss an einer deutschen Hauptschule sowie vergleichbare oder höhere deutsche Schulabschlüsse. Der Einbürgerungstest ist überdies obsolet, wenn Sie eine entsprechende deutsche Ausbildung geschafft haben, wie etwa die Ausbildung zur Pflegekraft. Ein abgeschlossenes Studium an einer deutschen Hochschule befreit außerdem von dem Einbürgerungstest, da Sie hier durch Ihre akademische Leistung gezeigt haben, dass Sie Kenntnisse über die Bundesrepublik Deutschland aufweisen.
Schließlich müssen Sie keinen Nachweis über einen erfolgreichen Einbürgerungstest erbringen, wenn Sie körperlich, geistig, seelisch oder altersbedingt nicht fähig sind, diesen zu schaffen, § 10 Abs. 6 StAG. Dasselbe gilt, wenn Ihnen das Bestehen des Tests trotz erheblicher Bemühungen nicht gelingt.
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