Das neue Staatsangehörigkeitsgesetz der Ampel-Regierung ist seit dem 22.03.2024 in Kraft und hatte eine Reihe weitreichender Änderungen mit sich gebracht.
Wichtigste Änderung(-en) sind wohl die Akzeptanz einer doppelten Staatsangehörigkeit (Wegfall § 12 a.F.)[1], die Verkürzung der Vorlaufzeit des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland auf 5 Jahre (§ 10 I), mit Besonderheiten für Ehegatten (§ 9 I) und auch für schulpflichtige Kinder (§ 10 III) und die Verpflichtung der Einbürgerungsbehörde (Standesamt oder Ausländerbehörde u.ä.) die zu beteiligenden Sicherheitsbehörden zügig [unverzüglich] abzufragen (§ 32 I S.4).
In „Alt-Verfahren“ war es häufig so, dass eingeholte Auskünfte oder Unterlagen nach 3- oder 6 Monaten „neu“ gemacht werden mussten, obgleich der Einbürgerungsbewerber(-in) hierzu nichts veranlaßt hatte.
Aber Obacht, nicht jeder Aufenthaltstitel ist nunmehr geeignet, den rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt zu erfüllen. Insbesondere ist bei anwaltlicher Vertretung die Paragraphenkette der Ausnahme von Aufenthaltstitel nach den besonderen §§ zu beachten (§ 10 I Nr. 2).
Grundsätzlich maßgebend ist der Paragraph auf dem Aufenthaltstitel. Aber Vorsicht: es gibt auch Fälle, wonach der Paragraph auf dem Ausweis nicht mehr aktuell ist und damit nicht gilt. Eine anwaltliche Überprüfung ist dann sinnvoll. Schließlich kostet die Einbürgerung 255 EUR (§ 38II Nr. 1) an Behörden-Gebühren (ohne RA).
Mit Antragstellung bei der Einbürgerungsbehörde beginnt grundsätzlich das Einbürgerungsverfahren. Zutreffend ist, dass es keiner besonderen Form für die Antragstellung gibt. Es existieren aber diverse Vordrucke der Einbürgerungsbehörden, die die Antragstellung erleichtern. Eine Antragstellung per POST ist untunlich, da häufig die Einbürgerungsbehörden die persönliche Antragstellung verlangen.
Hierzu vergeben die Einbürgerungsbehörden oft weit in der Ferne liegende Termine.
Nicht gefolgt werden kann aber der Auffassung bei Tarneden Rechtsanwälte[2], wonach bei behördlichem Terminvergabesystem auch eine Pflicht bestünde, dem zu folgen.
Maßgebend ist, dass das Staatsangehörigkeitsgesetz dies nicht vorsieht - aber dennoch an ein Erklärungsrecht (§ 5 I) anknüpft. Mit der (persönlichen) Antragsstellung will die Behörde vielmehr sicherstellen, dass der Einbürgerungsbewerber auch der ist, der er vorgibt.
Eine wirksame Antragstellung läßt sich mithin mit anwaltlicher Hilfe auch vorher schon bewirken, ohne dass man(n) erst auf den Termin in langer Zukunft warten müßte.
Da nicht auszuschließen ist, dass im Falle einer Regierungsneubildung 2025 auch das alte neue Staatsangehörigkeitsgesetz auf den Prüfstand kommt, macht es Sinn, vor dem Hintergrund der Übergangsvorschrift des § 40a den Antrag jetzt schon zu stellen. Keiner weiß, wie das Gesetz 2025 dann aussieht. Schon jetzt gibt es aber über § 40a die bestehende verwaltungsrechtliche Günstigkeitsklausel zu Gunsten des Einbürgerungsbewerbers zu beachten.
Deshalb macht eine Einbürgerung schon jetzt Sinn.
RA Petrowitz der Verfasser ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und insbesondere auch im Migrationsrecht (d.h. im Asylrecht, Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Familiennachzug, Härtefallverfahren) tätig
[1] die angegebenen Paragraphen beziehen sich auf das Staatsangehörigkeitsgesetz n.F.; Stand 22.03.2024;
vgl. www.gesetze-im-internet.de/stag_
[2] vgl. https://tarneden.de/einbuergerungsstelle-entscheidet-nicht-ueber-einbuergerungsantrag-untaetigkeitsklage/;
Abruf 13.11.2024