Auf diese etwas verkürzte Form lässt sich eine Entscheidung reduzieren, die der Bundesgerichtshof am 13. November 2024 (Az.: VIII ZR 15/23) getroffen hat. Im Kern ging es darum, dass ein noch aus DDR-Zeiten stammender Mietvertrag bestimmte, dass das Mietverhältnis endet durch:


a) Vereinbarung der Vertragspartner,

b) Kündigung durch den Mieter,

c) gerichtliche Aufhebung.