Grundschulen
Einschulung - Schulplatzvergabe für die Schulanfangsphase bzw. 1. Jahrgangsstufe der Schule
Eltern haben ihre schulpflichtigen Kinder in Berlin in einem Zeitraum von zwei Wochen, meist im Oktober des Jahres vor der Einschulung, in der für sie zuständigen Grundschule anzumelden. Zuständig ist in der Regel die der Wohnung des Kindes nächstgelegene öffentliche Grundschule.
Die Einschulungsbereiche oder Einzugsgebiete einer Grundschule werden durch Beschluss des Bezirksamtes vor dem Anmeldezeitraum festgelegt. Gesetzlich zulässig ist es auch, dass zwei oder mehr Grundschulen einen gemeinsamen Einschulungsbereich haben und dass Einschulungsbereiche z. B. wegen der unterschiedlichen Bevölkerungsdichte oder starker Wohnbebauung eigentümliche Formen annehmen, keineswegs kreisrund sind und sich von Jahr zu Jahr verändern. Welche Schule zuständig ist, kann sich folglich von Jahr zu Jahr ändern. Ein Ausgleich für diese sich ändernde Zuständigkeit soll mit der Regelung nach § 55a Abs. 3 SchulG geschaffen werden, damit Eltern die Möglichkeit haben, eine schon für ein älteres Kind zuständige Schule auch für ein jüngeres Geschwisterkind zugänglich zu machen – oder juristisch ausgedrückt: Nach § 55a Abs. 3 Satz 1 SchulG kann die Grundschule, die bereits von älteren Geschwistern als nach dem ehemaligen Einschulungsbereich zuständige Grundschule besucht wird, von den Eltern als zuständige Grundschule für das nun einzuschulende Kind bestimmt werden.
Die zuständige Grundschule wird den Eltern vom Bezirksschulamt, also dem Schulamt des Wohnbezirks, mitgeteilt. Zur Anmeldung für die Grundschule sind die Eltern verpflichtet, wenn das einzuschulende Kind nach § 42Abs. 1 SchulG vor Beginn eines Schuljahres (immer der 1. August) das sechste Lebensjahr vollendet hat, also sechs Jahre alt geworden ist, oder bis zum folgenden 30. September vollenden und dadurch schulpflichtig werden wird. Mit anderen Worten: Wer sechs Jahre alt ist oder bis zum 30. September sechs Jahre alt wird, ist schulpflichtig und einzuschulen.
Die Erziehungsberechtigten können nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG den Besuch einer anderen als der nach ihrem Einzugsgebiet zuständigen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen. Die Eltern können bei der Anmeldung einen Erstwunsch, einen Zweitwunsch und einen Drittwunsch angeben oder sich auch ganz auf nur eine andere, nichtzuständige Grundschule beschränken. Dieser „Umschulungsantrag“ wird bei der Anmeldung in der zuständigen Grundschule gestellt, kann als Formular aber auch im Internet heruntergeladen, vorausgefüllt und dem Schulamt zugesandt werden. Die Anmeldung muss immer bei der zuständigen Grundschule persönlich erfolgen. Für deren Planungssicherheit und Organisation ist hilfreich und notwendig, vom Elternwunsch, das Kind solle eine andere Schule besuchen, rechtzeitig und am besten bei der Anmeldung zu erfahren.
Nach der Anmeldung heißt es – warten. In einigen Berliner Bezirken und von einigen Brandenburger Schulämtern werden die Aufnahme- und die Ablehnungsbescheide bereits ab Ende Februar für das gesetzlich stets am 1. August beginnende Schuljahr versandt, die überwiegende Zahl der Bescheide verlässt jedoch nicht vor Ende April oder Mitte/Ende Mai die Schulämter. Als Faustformel gilt: Je kleiner eine Schule ist oder je stärker übernachgefragt, desto früher werden die Anmeldungen bearbeitet und desto schneller gehen die Bescheide hinaus an die Eltern. In manchen Bezirken wie in Pankow gibt es jedoch auch vorher festgelegte Termine, zu denen alle Bescheide für alle Schulen gleichzeitig versendet werden.
Das sind jene Tage, in denen das Telefon und der E-Mail-Account einer spezialisierten Kanzlei nicht ruht und Schnelligkeit sich lohnen kann. Die Fachanwaltskanzlei für Verwaltungsrecht Koehn vertritt für jedes Schuljahr und jede Wunschschule stets nur eine Familie.