Ein Fall aus der Praxis:
Der Mandant möchte, dass Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid (Vorwurf: Geschwindigkeitsverstoß) eingelegt wird. Der Verteidiger legt Einspruch ein.
Die Behörde weist diesen jedoch - für den Verteidiger überraschend - als unwirksam zurück, woraufhin der Verteidiger das Gericht zwecks Klärung anruft.
Das Amtsgericht Bersenbrück entschied in seinem Beschluss vom 22.01.25 - 7 OWi 12/25 zugunsten der Verteidigung wie folgt:
'[...] Verteidiger: XX, 49661 Cloppenburg
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Bersenbrück durch die Richterin am Amtsgericht XX am 21.01.2025 beschlossen:
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 03.01.2024 wird der Bescheid des Landkreises Osnabrück vom 16.12.2024 über die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig aufgehoben. Der Landkreis trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: § 62 OWiG, § 105 OWiG, 467a Abs. 1 StPO
Gründe:
Der Landkreis hat gegen den Betroffenen am 30.10.2024 einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erlassen, die dem betroffenen am 2.11.2024 zugestellt worden ist. Dagegen hat der Verteidiger am 08.11.2024 Über den sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach (beA) Einspruch eingelegt. Der Einspruch war einfach durch den Verteidiger signiert. Der Landkreis hat den Einspruch als unzulässig verworfen, weil eine qualifizierte Signatur nicht vorgelegen hat.
Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Landkreis eingegangen. Gemäß § 32a Abs. 3 StPO i.V.m. § 110c OWiG muss ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist (dies trifft auf einen Einspruch zu), als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Vorliegend hat der Verteidiger einen sicheren Übermittlungsweg gewählt, so dass eine einfache Signatur ausreichend ist.
Für die einfache Signatur genügt es, den bürgerlichen Namen der Person, die den Schriftsatz verantwortet, unterhalb des Textes in dem betreffenden Dokument maschinenschriftlich anzubringen. In dem Schriftsatz des Verteidigers ist mit Kurt Spangenberg maschinenschriftlich die zu verantwortende Person in dem Dokument angebracht.
Der Einspruch ist daher formgerecht eingelegt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 105 OWiG, 467a Abs. 1 StPO. '