Einspruch gegen Bußgeldbescheid einlegen! Wenn Sie zu schnell gefahren, eine rote Ampel überfahren, zu dicht aufgefahren oder mit Handy am Steuer unterwegs gewesen sind, dann kommt meist ein Bußgeldbescheid zu Ihnen nach Hause. Was Sie dazu wissen sollten und wie es mit einem Einspruch klappen kann, erfahren Sie hier.

Post von der Behörde nach einem Blitzer: Im Bußgeldbescheid stehen Angaben zum Betroffenen (zum Beispiel Name, Anschrift, Kennzeichen), Beweismittel (beispielsweise das Blitzerfoto, Angabe des Messgeräts), die Geldbuße zuzüglich Gebühren und die Nebenfolgen, insbesondere ein Fahrverbot.

Wichtig: Zu drohenden Punkten in Flensburg sagt der Bescheid in aller Regel etwas, aber nichts zu Konsequenzen, die im Zusammenhang mit der Probezeit bei Fahranfängern stehen.

Wenn Sie den Bescheid nicht akzeptieren wollen, müssen Sie oder Ihr Anwalt fristgemäß aktiv werden und Einspruch einlegen.

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Wie viel Zeit Sie haben, den Einspruch einzulegen

Sie haben, gerechnet ab Zustellung des Bußgeldbescheids, zwei Wochen lang Zeit, um den Einspruch bei der zuständigen Bußgeldstelle einzulegen. Sie müssen den Einspruch schriftlich, oder können ihn gegebenenfalls online, einlegen.

Wann beginnt die Einspruchsfrist?

Der Bußgeldbescheid wird in der Regel per Post mit Zustellungsurkunde (häufig in einem gelben Briefumschlag) zugestellt. Der Postbote übergibt das Dokument entweder persönlich oder wirft es in den Briefkasten.

Die Zustellung wird dann auf der Zustellungsurkunde vermerkt und an die Bußgeldbehörde weitergeleitet. Sobald das Schriftstück in den Briefkasten eingeworfen wurde, beginnt die Einspruchsfrist zu laufen.

Wie sieht das Einspruchsschreiben inhaltlich aus?

Für einen inhaltlich wirksamen Einspruch genügt ein einfacher Satz:

"Gegen den Bußgeldbescheid zu Ihrem Aktenzeichen xxxxx lege ich hiermit Einspruch ein."

Der Einspruch muss schriftlich bei der Bußgeldstelle eingereicht werden, die den Bescheid erlassen hat. Dies kann per Brief, Telefax und je nach Bußgeldstelle auch online erfolgen. Die entsprechende Adresse, Telefaxnummer oder den etwaigen Online-Zugang finden Sie im Bußgeldbescheid.

Muss der Einspruch denn begründet werden?

Nein, eine Begründung ist für den Einspruch nicht erforderlich. Eine Begründung sollte erst dann erfolgen, wenn Sie als Betroffener die Unterlagen der Bußgeldstelle (Bußgeldakte) eingesehen und gegebenenfalls mithilfe eines Bußgeldanwalts ausgewertet haben.

Kostet es etwas, den Einspruch einzulegen?

Einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen, kostet zunächst allenfalls das Briefporto, sofern der Einspruch schriftlich per Post eingereicht wird.

Bei der Bußgeldstelle (quasi im außergerichtlichen Bußgeldverfahren) entstehen durch einen Einspruch keine zusätzlichen Kosten.

Sollte es jedoch später zu einem gerichtlichen Bußgeldverfahren kommen, können zusätzliche Kosten anfallen.

Kann man den Einspruch zurückziehen?

Ja, der Einspruch kann jederzeit bis zum Gerichtstermin zurückgenommen werden.

Während des Gerichtstermins ist eine Rücknahme nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft möglich. In aller Regel ist kein Staatsanwalt da, sodass es in diesen Fällen auch möglich ist, den Einspruch zurückzunehmen.

Mit der Rücknahme des Einspruchs wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Das bedeutet, dass das Bußgeld sowie die Verfahrenskosten (häufig in Höhe von 25 Euro zuzüglich Auslagen von 3,50 Euro) bezahlt werden müssen.

Eventuelle Punkte werden in Ihr Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen und ein etwaig verhängtes Fahrverbot muss von Ihnen angetreten werden (achten Sie in diesen Fällen darauf, ob Ihnen im Bußgeldbescheid eine Vier-Monats-Frist zur Abgabe gewährt wurde oder ob dies nicht der Fall ist).

Sollten durch ein Gerichtsverfahren zusätzliche Kosten entstanden sein, müssten auch diese von Ihnen übernommen werden.

Einspruch wurde eingelegt: Trotzdem bezahlen?

Nein, Sie müssen die Geldbuße erst dann bezahlen, wenn Ihr Einspruch keinen Erfolg hatte. Bis zur endgültigen Entscheidung über den Einspruch wird die Zahlung ausgesetzt (weil nicht rechtskräftig verhängt).

Welche Konsequenzen hat denn ein Einspruch?

Ein fristgemäß innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eingelegter Einspruch bewirkt, dass der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig wird. Das bedeutet, dass weder die Geldbuße bezahlt werden muss noch ein Fahrverbot in Kraft tritt. Es erfolgt auch kein Eintrag in das Fahreignungsregister in Flensburg.

Der gesamte Vorgang bleibt juristisch in der Schwebe und gilt als noch nicht wirksam. Solange der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig ist, kann der vorgeworfene Sachverhalt auch nicht in einem anderen Verfahren als erschwerender Umstand verwendet werden, da Sie als unschuldig gelten.

Schauen Sie sich für weitere Informationen unbedingt unten unser Erklärvideo an. Dieses enthält auch hilfreiche Tipps für Ihre Eigenverteidigung (falls Sie nicht verkehrsrechtsschutzversichert sein sollten).

Einspruchsfrist abgelaufen – Was gilt denn nun?

Wenn die Zwei-Wochen-Frist zur Einlegung eines Einspruchs abgelaufen ist, ohne dass ein Einspruch eingelegt wurde, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Eine weitere Überprüfung ist dann ausgeschlossen, die Geldbuße wird zur Zahlung fällig.

Nur wenn die Einspruchsfrist nachweislich ohne eigenes Verschulden versäumt worden sein sollte, könnte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Erfolg versprechend beantragt werden. Dabei muss der versäumte Einspruch gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung nachgeholt und nachgewiesen werden, warum die Frist nicht eingehalten werden konnte.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird die Rechtskraft aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt.

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