Wird in einem Strafverfahren eine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt, erfolgt eine Eintragung ins Bundeszentralregister (BZR). Dieses Register wird bei weiteren Verfahren herangezogen, um zu prüfen, ob der Beschuldigte wiederholt oder einschlägig straffällig geworden ist. Darin sind nur rechtskräftige Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht eine Strafe verhängt hat.


Kein Eintrag bei Freispruch oder Einstellung.


Wenn im Strafverfahren ein Freispruch oder Verfahrenseinstellung erfolgt, gibt es keinen Eintrag ins BZR. Einstellungen finden sich nur im Verfahrensregister der Staatsanwaltschaft. Dies wird allenfalls bei Sicherheitsüberprüfungen des Bundes herangezogen. Das Strafrecht kennt im Übrigen keinen Freispruch erster oder zweiter Klasse. Es spielt rechtlich keine Rolle, ob wegen erwiesener Unschuld oder mangels Nachweis der Tat freigesprochen wird.


Polizeiliches Führungszeugnis: Schwelle 91 Tagessätze.


Sofern jemand zu mehr als 90 Tagessätzen (Geldstrafe) oder mehr als 90 Tagen Haft verurteilt wird, gelangt die Strafe nicht nur ins BZR, sondern auch ins polizeiliche Führungszeugnis. Bis zu dieser Schwelle darf man sich als nicht vorbestraft bezeichnen. Wenn es bereits mehrere Einträge gibt, gelangen auch niedrigere Strafen in das Führungszeugnis. Das Führungszeugnis enthält mithin in der Regel weniger Einträge als das BZR und stellt nur einen Auszug aus diesem dar.


Die Löschung von Einträgen im BZR.


Die Tilgungsfrist richtet sich nach der Höhe der Strafe. Im BZR werden Geldstrafen bis einschließlich 90 Tagessätzen grundsätzlich nach 5 Jahren gelöscht. Dasselbe gilt für Freiheitsstrafen und Arreste bis zu 3 Monaten und Jugendstrafen unter 1 Jahr. Die 10-jährige Tilgungsfrist greift bei längeren Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr. Für Straftaten wie etwa sexuellen Missbrauchs gilt eine 20-jährige Tilgungsfrist. Alle anderen Verurteilungen werden nach 15 Jahren getilgt. Erst ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife wird vollständig gelöscht. Wird eine lebenslange Freiheitsstrafe ausgesprochen, eine Sicherheitsverwahrung angeordnet oder die Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus veranlasst, erfolgt keine Löschung. Der Eintrag verschwindet nie. Diese Fristen betreffen den Regelfall. Ausnahmen sind möglich.


Das Recht auf Einsichtnahme.


Die Löschung erfolgt ohne Antrag automatisch. Es kann jedoch beantragt werden, daß die Löschung bereits dann erfolgt, wenn die Strafe vollstreckt ist und ein öffentliches Interesse dem nicht entgegensteht. Um zu prüfen, ob ein Eintrag im BZR vorliegt, muß um Auskunft beim Bundesamt für Justiz ersucht werden. Das BZR kann dann beim zuständigen Amtsgericht vor Ort eingesehen werden. Danach wird es vernichtet.


Der Antrag auf das Führungszeugnis und die dortigen Löschungsfristen.


Das Führungszeugnis kann bei jedem Einwohnermeldeamt beantragt werden. Dort wird eine Kopie ausgehändigt. Da das Führungszeugnis ein Auszug aus dem BZR darstellt, sind die Löschungsfristen etwas kürzer. Bei Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten und Bewährungsstrafen bis zu 1 Jahr werden die Eintragungen grundsätzlich nach 3 Jahren gelöscht, wenn nicht bereits andere Eintragungen vorliegen. In allen übrigen Fällen beträgt die Frist 5 Jahre, außer bei Freiheitsstrafen über einem Jahr bei bestimmten Sexualdelikten. Dort beträgt die Löschungsfrist 10 Jahre. Lebenslange Freiheitsstrafen sowie angeordnete Sicherungsverwahrungen werden auch hier nie gelöscht. Fristbeginn für die Löschung ist in beiden Registern das Ende der letzten Freiheitsstrafe bzw. die vollständige Begleichung der Geldstrafe. Kommen neue Eintragungen hinzu laufen alle Fristen weiter.  



Rechtsanwalt Holger Hesterberg


Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.