Der Fall
Eine Hitzewelle führt in einer Fabrikhalle zu Temperaturen von über 30 Grad Celsius. Als das Montageband stillsteht, geht ein Mechaniker zu dem wenige Meter entfernten Kiosk. Dort kauft er ein Eis und stellt sich damit in den Schatten der Hallentür. Als ein Kollege die Tür aufstößt, trifft diese den Pausierenden so unglücklich, dass dessen Achillessehne reißt und zwei Operationen seine Arbeitsfähigkeit nicht wiederherstellen. Er klagt auf Anerkennung als Arbeitsunfall.
Die Rechtslage
Die Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist vor dem Sozialgericht zu erheben und richtet sich gegen die Berufsgenossenschaft. Die Berufsgenossenschaften tun sich mit der Anerkennung von Arbeitsunfällen schwer. Die Rechtsprechung verlangt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Arbeitstätigkeit und dem Unfallgeschehen. Die Rechtsprechung im Einzelfall ist unübersichtlich und zum Teil grotesk.
Die Entscheidung
Das Sozialgericht Heilbronn entschied zugunsten des Geschädigten. Die Kammer stellte nicht auf das Eis essen ab, sondern darauf, dass der Arbeitnehmer eine Pause benötigte. In der überhitzten Halle hätte er nach Auffassung der Kammer nicht bis zum Ende der Schicht durchhalten können. (Sozialgericht Heilbronn, S 13 U 1513/11)
Fazit
Wer in einer notwendigen Pause verunfallt, erleidet einen Arbeitsunfall.
Tipp
Nur ausnahmsweise erkennen die Berufsgenossenschaften Arbeitsunfälle außerhalb des Klageverfahren an. Auch deshalb sollte bereits die Schadensmeldung nicht ohne rechtlichen Rat aufgesetzt werden. Informieren Sie daher möglichst frühzeitig den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens, ggf. noch vom Unfallort aus per Mobiltelefon.
Dr. Christian Sieg'l
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht