Das Finanzgericht Münster hat mit einem Urteil vom 17.04.2024, Aktenzeichen: 14 K 1425/23 E, entschieden, dass die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energie­preis­pauschale zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört.

Im vorliegenden Fall erhielt der Kläger 2022 von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Höhe von 300 € ausgezahlt. Diese Zahlung wurde durch das beklagte Finanzamt im entsprechenden Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn bewertet. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger vor dem Finanzgericht Münster Klage und machte dabei unter anderem geltende, dass es sich bei der Energiepauschale um kein steuerbares Einkommen handele. Vielmehr stelle die Zahlung eine Subvention des Staates dar. Diese stehe in keinem Zusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Der Arbeitgeber sei hier lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig geworden.

Der zuständige Senat des Finanzgerichts hat die Klage abgewiesen. Nach Ansicht der Richter habe der Gesetzgeber die Energiepreispauschale in § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG konstitutiv den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet. Dabei komme aus nicht darauf an, ob ein Veranlassungszusammenhang mit der Arbeitsleistung besteht. Die entsprechende Vorschrift des § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG sei auch verfassungsgemäß.

Aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit wurde die Revision zu Bundesfinanzhof zugelassen. Hinsichtlich der Frage der Besteuerung der Energiepreispauschale sind derzeit noch viele Einspruchsverfahren in den Finanzämtern anhängig.