Fehlende Verbrauchsablesungen können dazu führen, dass oft der Verbrauch über Jahre neu berechnet werden müssen.

Insbesondere bei Sondertarifen kommt es häufiger vor, dass über einen längeren Zeitraum keine Ablesung von Gas- oder Stromzählern erfolgt. Soweit seitens des Abnehmers keine Ablesungen vorgenommen werden, ist der Energieversorger hier oft von Daten des Netzbetreibers abhängig. Soweit hier keine Daten vorliegen, werden vom Energieversorger oft Berechnungen des Verbrauchs anhand Schätzungen vorgenommen.

Soweit nur rechnerische Ermittlungen vorliegen, sollten diese regelmäßig in etwa dem Verbrauch im Vorjahreszeitraum entsprechen. Dabei kann jedoch berücksichtigt werden, dass in manchen Monaten grundsätzlich mehr Energie verbraucht wird. Fehlen jegliche Erkenntnisse über den Verbrauch des Kunden, kann die Schätzung schließlich auf die tatsächlichen Verhältnisse gestützt werden, z. B. auf die Zahl und die Anschlusswerte der angeschlossenen Verbrauchseinrichtungen unter beispielsweise Berücksichtigung jahreszeitlicher Verbrauchsschwankungen, individueller Verbrauchsgewohnheiten, längerer Abwesenheit des Kunden usw., wobei auf allgemeine Erfahrungswerte zurückgegriffen werden kann, vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28.10.2003, Az. 4 U 686/02.

Kommt es dann nach Jahren doch zu einer Ablesung, wird oft festgestellt, dass der Verbrauch falsch berechnet wurde. Die Rechnungen müssen dann rückwirkend angepasst werden. 

Gemäß § 18 Abs. 2 StromGVV (bzw. § 18 Abs. 2 GasGVV) ist die Korrektur von Berechnungsfehlern lediglich für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren vor der Feststellung des Fehlers möglich. Berechnungsfehler sind alle dem Verantwortungsbereich des Versorgungsunternehmens zuzurechnenden Fehler bei der Abrechnung des Energieverbrauchs. Unter den Begriff des Berechnungsfehlers gem. § 18 StromGVV fallen alle Elemente des Gesamtpreises (BGH, Urteil vom 29.01.2003, VIII ZR 92/02, LG München, Urteil vom 07.12.2004, 26 O 6255/04). Bestandteil der verbrauchsabhängigen Berechnung des Strompreises sind gerade auch die Zählerstände, deren Differenz zu Beginn und zum Ende einer Abrechnungsperiode den Verbrauch des Kunden wiedergeben, vgl. LG Stuttgart Urteil vom 28.01.2010, Az. 26 O 465/09. 

Die Norm hat wohl auch bei Sondertarifen Leitbildcharakter, da die Regelungen unzweifelhaft dem Schutz des Verbrauchers dient und ist daher in solchen Vertragsverhältnissen analog anwendbar. Es sind hier keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Sonderkunden schlechter stehen dürfen als Grundversorgungskunden, für die die Regelung unmittelbar gelten, vgl. etwa LG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2014, 12 O 474/12.  

Nach § 18 Abs. 2 StromGVV ist ein Rückforderungs- bzw. Nachzahlungsanspruch in einem solchen Fall daher oftmals auf längstens drei Jahre befristet. 

Eine Prüfung durch einen auf das Thema des Energierechts spezialisierten Anwalt kann Ihnen Klarheit verschaffen, ob in Ihrem Fall Nachforderungen aus Abrechnungskorrekturen gezahlt werden müssen oder nicht.