I. Über Engel & Völkers

Engel & Völkers ist ein international agierendes Immobilienunternehmen, das seit 1977 im Premiumsegment tätig ist.  

Laut den Angaben des Unternehmens ist Engel & Völkers in über 35 Ländern auf fünf Kon-tinenten vertreten – mit rund 1.000 Standorten. Dabei arbeiten weltweit mehr als 16.700 Personen unter der Marke, wobei dieser Wert vor allem das große Netzwerk der selbständigen Lizenznehmer und Franchise-Partner umfasst. Gleichzeitig gibt es – wie etwa aus dem Wikipedia-Eintrag hervorgeht – rund 1.020 fest angestellte Mitarbeiter im zentralen Unternehmensbereich (Stand 2023). Diese Diskrepanz erklärt sich durch das hybride Geschäftsmodell, in dem neben den fest angestellten Kräften auch zahlreiche selbständige Makler tätig sind .

Im Berichtsjahr 2024 konnte Engel & Völkers einen Courtage-Umsatz von etwa 1,24 Mrd. Euro erzielen. Es ist dabei wichtig, zwischen dem Umsatz der zentralen Holding und den aggregated Kennzahlen des kompletten Franchise-Netzwerks zu unterscheiden – da unterschiedliche Quellen auch abweichende Zahlen (z. B. 281 Mio. Euro aus isolierten Bereichen) anführen können .


Seit 2021 ist das britische Private-Equity-Unternehmen Permira Ltd. mit rund 60 % der Anteile Mehrheitsaktionär. Die restlichen 40 % befinden sich bei der Familie Völkers und Teilen des Managements. Damit ist Engel & Völkers auch ein Beispiel für namhafte institutionelle Beteiligungen, wobei Permira als zentraler Investor hervorzuheben ist .


Das System von Engel & Völkers basiert überwiegend auf einem Franchise- bzw. Lizenzpartnersystem. Viele Immobilienmakler agieren hier als selbständige Unternehmer, die unter der starken Marke und dem erprobten Konzept arbeiten. Gleichzeitig gibt es einen Kern festangestellter Mitarbeiter im Unternehmen. Die Mischung aus Selbständigkeit und Angestelltendasein erklärt die zahlenmäßige Diskrepanz zwischen den insgesamt über 16.700 im Netzwerk tätigen Personen und den rund 1.020 angestellten Kräften .

Es liefen strafrechtliche Ermittlungen im Hinblick auf den Verdacht der Scheinselbständigkeit einzelner Lizenznehmer innerhalb des Engel & Völkers Netzwerks.

Dabei stand vor allem im Raum, dass bei einzelnen Lizenznehmern innerhalb des Engel & Völkers Netzwerks Immobilienmakler als selbständige Auftragnehmer geführt werden, obwohl sie faktisch in die Betriebsorganisation integriert und weisungsgebunden sind. Dieser Verdacht zielt darauf ab, dass so systematisch Beiträge zu den Sozialversicherungen, wie etwa für Kranken- und Rentenversicherung, umgangen werden könnten .

Wer ermittelte ?
Die Ermittlungen wurden beispielsweise von der Staatsanwaltschaft Bielefeld in Kooperation mit dem Hauptzollamt Bielefeld geführt. Hintergrund war der Verdacht auf einen Verstoß gegen den Tatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt – konkret in Verbindung mit Scheinselbständigkeit – was den Vorwurf des Sozialbetrugs untermauerte.

Gab es bereits Razzien – und wenn ja: wie, wann und was wurde sichergestellt?  
Es gab bundesweit Durchsuchungen. So berichtete etwa ZDF, dass Zollbeamte im Auftrag der Staatsanwaltschaft an 18 verschiedenen Engel & Völkers Standorten Ermittlungen durchführten. Dabei wurden unter anderem Festplatten, digitale Datenträger und weitere Unterlagen sichergestellt, um Beweise für den Verdacht der Scheinselbständigkeit zu sichern.

Was genau waren die Vorwürfe?  
Der Kernvorwurf lautet, dass die Makler als selbständige Vertragspartner geführt werden, obwohl sie in die betriebliche Organisation integriert, weisungsgebunden und in den Alltag des Unternehmens eingebunden sind. Diese Konstellation soll gezielt dazu genutzt werden, Sozialversicherungsbeiträge – insbesondere an die Krankenkassen und Rentenkassen – zu umgehen. Es wurde geprüft, ob damit der Tatbestand des §  266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) erfüllt ist und ob hier eventuell auch Beihilfe zum Sozialbetrug vorliegt .

Wer ist der Beschuldigte und sind auch die Geschäftsführer betroffen?
Die Ermittlungen richten sich gegen einzelne Lizenznehmer. 

Konkret wird – vor allem im Hinblick auf die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen – geprüft, inwieweit die Modelle der einzelnen Partner rechtswidrig sind.


Wann liegt Scheinselbständigkeit vor – was sagt die Rechtsprechung?  
Scheinselbständigkeit wird dann angenommen, wenn eine Person formal als Selbständiger geführt wird, tatsächlich jedoch die typischen Merkmale eines abhängigen Beschäfti-gungsverhältnisses aufweist. Dazu gehören insbesondere:
 

  • Weisungsgebundenheit: Der Betroffene erhält detaillierte Vorgaben, die über das übliche Maß einer selbständigen Tätigkeit hinausgehen. 
  • Eingliederung in die Betriebsorganisation: Die Tätigkeit ist organisatorisch in den Betrieb eingebunden, etwa durch die Nutzung betrieblicher Ressourcen und Arbeitszeiten, die an die Unternehmensabläufe gebunden sind.  
  • Wirtschaftliches Risiko: Echte Selbständige tragen ein unternehmerisches Risiko, während Scheinselbständige oft nur formal als solche deklariert sind, aber weitgehend wie Angestellte arbeiten.

    Gerichtsurteile – etwa unter Prüfung durch das Bundessozialgericht – legen in Einzelfällen dar, dass diese Kriterien jeweils im Gesamtkontext zu bewerten sind.
    Entscheidend ist, ob die betreffende Tätigkeitsmöglichkeiten zur freien Gestaltung und unternehmerischen Verantwortung bietet oder ob sie weitgehend in den organi-satorischen Rahmen eines Arbeitgebers eingebettet ist. Liegen diese entscheidenden Merkmale vor, wird rechtlich von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen, was zu einer Umqualifizierung und damit zu Nachforderungen von Sozialversicherungs-beiträgen führen kann .

II. Sonderfragen zur Scheinselbständigkeit

Was ist die Definition für Scheinselbständigkeit ? Wann ist es wegen was strafbar? Was sagen die höchsten Gerichte  dazu?

1. Definition der Scheinselbständigkeit

Scheinselbständigkeit bezeichnet ein Arbeitsverhältnis, bei dem eine Person – obwohl sie vertraglich als Selbständiger (z. B. auf Basis von Werk- oder Dienstverträgen) geführt wird – in der Praxis sämtliche oder wesentliche Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses aufweist. Entscheidend sind dabei nicht die formalen Bezeichnungen, sondern die tatsächlichen Arbeitsbedingungen. Typische Merkmale sind:

  • Weisungsgebundenheit: Der Betroffene unterliegt detaillierten Anweisungen hinsichtlich Arbeitszeit, -ort und -ausführung.  
  • Betriebliche Eingliederung: Der Auftragnehmer ist organisatorisch in den Betrieb des Auftraggebers eingebunden (z. B. Nutzung betrieblicher Arbeitsmittel oder der Arbeitsstätte).
  • Fehlendes unternehmerisches Risiko: Echte Selbständigkeit zeichnet sich durch die Übernahme des unternehmerischen Risikos aus – was in einem scheinselbständigen Verhältnis meist fehlt, da der Auftragnehmer wirtschaftlich überwiegend von einem einzigen Auftraggeber abhängig ist.  

    Diese Kriterien werden etwa von der Deutschen Rentenversicherung und im Statusfeststellungsverfahren herangezogen, um festzustellen, ob das vorliegende Arbeitsverhältnis tatsächlich frei oder als abhängige Beschäftigung zu qualifizieren ist.

Bei Engel & Völkers macht der Lizenzgeber den Franchisnehmern Vorgaben bei Schulungen und bei der Auswahl der Makler. Zahlreiche Fortbildungen habe aber - laut Berichten-  nicht  der Mitarbeiter bezahlen müssen, sondern das Unternehmen- so ist es auch bei einem Angestellten.
Das spräche für einen Anstellungsstatus.
Bei Engel & Völkers scheinen auch viele Bewerber für die Tätigkeit als Makler über die zentrale Personalabteilung am Stammsitz in Hamburg gegangen zu sein. Das spricht für einen Anstellungsstatus.


 2. Strafbarkeit und strafrechtliche Konsequenzen

An sich stellt das Vorliegen von Scheinselbständigkeit noch keinen eigenen Straftatbestand dar. Strafbar wird es jedoch, wenn diese Konstellation vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird, um gesetzliche Beitragspflichten zu umgehen. Konkret kann dies in folgenden Fällen der Fall sein:

  • Vorsätzliche Umgehung von Sozialversicherungsbeiträgen: Wird bewusst versucht, die Zahlung von Beiträgen in die Kranken-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung zu vermeiden, weil der Auftragnehmer als selbständig deklariert wird, obwohl er de facto wie ein Arbeitnehmer tätig ist.  
  • Versicherungsbetrug: Der Vorwurf kann insbesondere unter dem Gesichtspunkt des „Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt“ sowie unter strafrechtlichen Tatbeständen wie der vorsätzlichen Steuerhinterziehung geprüft werden.  

    In solchen Fällen können neben erheblichen Nachzahlungen auch Geldstrafen – und in besonders gravierenden Fällen Freiheitsstrafen – drohen. Dabei greifen oft strafrechtliche Vorschriften, wie sie beispielsweise im Rahmen von § 266a StGB diskutiert werden.

     3. Höchstrichterliche Rechtsprechung

    Die obersten Gerichte in Deutschland – insbesondere das Bundessozialgericht (BSG) sowie diverse Landessozialgerichte – haben in zahlreichen Urteilen klare Maßstäbe zur Abgrenzung zwischen echter Selbständigkeit und scheinselbständiger Tätigkeit entwickelt. 

Die wesentlichen Erkenntnisse aus der höchsten Rechtsprechung umfassen:

  • Tatsächliche Arbeitsbedingungen im Fokus: Es reicht nicht, allein auf den vertraglichen Status zu schauen. Entscheidend ist das Gesamtbild der tatsächlichen Arbeitsverhältnisse. Ist ein Auftragnehmer in den organisatorischen Ablauf des Auftraggebers eingebunden, Weisungen unterworfen und hat er wenig bis keine unternehmerische Entscheidungsfreiheit, spricht dies für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.  
  • Integration und Weisungsgebundenheit: Die Gerichte betonen, dass die Eingliederung in den Betrieb und die Weisungsgebundenheit – selbst wenn vertraglich als Freiberufler deklariert – als starke Indizien für eine Scheinselbständigkeit gelten.  
  • Statusfeststellungsverfahren: Aufgrund der oft sehr differenzierten Einzelfallbetrachtung hat sich das Verfahren der Statusfeststellung etabliert, in dem anhand konkreter Kriterien (z. B. Arbeitsort, Arbeitszeitgestaltung, wirtschaftliche Abhängigkeit) entschieden wird, ob die Vor-aussetzungen für ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegen.  

    Diese Entscheidungen haben weitreichende Konsequenzen: Wird im Verfahren festgestellt, dass eine Scheinselbständigkeit vorliegt, sind Arbeitgeber oft verpflichtet, sämtliche rück-ständige Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen – und im Falle eines vorsätzlichen Handelns drohen strafrechtliche Sanktionen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung unter-streicht somit, dass eine reine formale Selbständigkeit nicht haltbar ist, wenn die tatsächlichen Gegebenheiten überwiegend eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses entsprechen.

    III. Beispiele

    Was sind Beispiele für wichtige Gerichtsentscheidungen zur Scheinselbständigkeit?

    Nachfolgend einige prominente Beispiele für Gerichtsentscheidungen, die häufig als Referenz in der Diskussion um Scheinselbständigkeit herangezogen werden:

    1. Urteil des LSG Niedersachsen‑Bremen im Fall eines Hörfunkreporters (Az.: L 12 BA 9/23):  


    In diesem Fall wurde entschieden, dass ein Hörfunkreporter, der – trotz freier vertraglicher Gestaltung – in erheblichem Maße in die Arbeitsorganisation des Senders eingebunden ist und feste Arbeitszeiten sowie vorab definierte Einsatzzeiten hat, als abhängig Beschäftigter zu qualifizieren ist. Diese Entscheidung unterstreicht, dass allein der formale Status als Freier nicht ausschlaggebend ist, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit entscheidet.

    2. Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts im Fall der Reitlehrerin ohne eigene Pferde:  

    Hier hat das Gericht festgestellt, dass eine Reitlehrerin, die – im Gegensatz zu einem unterneh-merisch tätigen Selbständigen – ausschließlich über vereinseigene Ressourcen (Pferde und Reithalle) verfügt und dabei kaum unternehmerische Entscheidungsfreiheit besitzt, als abhän-gig beschäftigt gilt. Die tagesstrukturierende Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in den Betriebstablauf waren entscheidende Indizien.

    3. Das „Pool-Arzt“-Urteil des Bundessozialgerichts (Az.: B 12 R 9/21 R):  


    In diesem Fall wurde erörtert, ob ein Arzt, der im Rahmen eines Notdienstes tätig ist und in organisatorische Abläufe eines ärztlichen Pool-Systems integriert wird, nicht als echter Selb-ständiger, sondern als abhängig Beschäftigter einzuordnen ist. Das Urteil verdeutlichte, dass auch fachliche Autonomie nicht automatisch den Status der Selbständigkeit begründet – die strukturelle Eingliederung und Weisungsbindung können den sozialversicherungsrechtlichen Status maßgeblich beeinflussen.

    4. Musterverfahren zu Scheinverträgen in Baden‑Württemberg (Az.: L 8 BA 3118/20):


    Dieses Verfahren wurde als Musterfall geführt, um „Scheinverträge“ zur Umgehung der Sozial-versicherungspflicht zu hinterfragen. Das Gericht machte klar, dass Verträge, die formal den Status eines Selbständigen vorsehen, aber in der Praxis wesentliche Merkmale eines abhäng-igen Beschäftigungsverhältnisses aufweisen – wie feste Arbeitszeiten, Weisungsabhängigkeit und fehlendes unternehmerisches Risiko –, als Scheinselbständigkeit zu werten sind. Diese Entscheidung hat weitreichende Bedeutung, da sie als Präzedenzfall für zahlreiche ähnliche Fälle herangezogen wird.

    5. Weitere Entscheidungen in Bezug auf Fitnesstrainer und Freelancer in kreativen oder beratenden Branchen:  

    Diverse Urteile, etwa von bayerischen oder nordrhein-westfälischen Landessozialgerichten, haben sich mit der Frage beschäftigt, ob freiberuflich tätige Fitnesstrainer oder Berater, die in die Betriebsabläufe eines Studios beziehungsweise einer Institution stark eingebunden sind, sozialversicherungspflichtig anzusehen sind. Diese Fälle zeigen, dass es immer auf den Gesamtkontext der Tätigkeit ankommt – von Arbeitszeiten über Weisungsabhängigkeit bis hin zur wirtschaftlichen Risikoverantwortung.

    6. Strafrechtsfall zu § 266a StGB wegen Scheinselbständigkeit 
    Die Vereinbarung von freier Mitarbeit in vielen Branchen üblich. Die sozialrechtlichen Risiken einer freien Mitarbeit werden dagegen oft unterschätzt:  
    Säumniskosten (12 % pro Jahr)
    Risiko einer Nettolohnhochrechnung.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urt. v. 8.3.2023 - 1 StR 188/22 - die Verurteilung eines selbständigen Arbeitgebers nach §266a StGB bestätigt:

    (…) Vor allem durfte das Landgericht seine Wertung rechtsfehlerfrei mit dem für die höheren Dienste zentralen Kriterium des Unternehmerrisikos, das hier fehlte, und der Art der Vergütung begründen. Es hat zutreffend insoweit darauf abgestellt, dass der Angeklagte den Mitarbeitern für ihre volle Arbeitskraft faktisch ein festes Jahresgehalt auszahlte, dessen Höhe gänzlich unabhängig vom Gewinn und Verlust der Kanzlei und – insbesondere – der von ihnen erbrachten Arbeitsleistung war (…)“

    Das Urteil des BGH zeigt die aktuelle Tendenz der Sozialgerichte zur Bewertung von freier Mitarbeit und Scheinselbständigkeit. Die Anforderungen die  Selbständigkeit anzuerkennen steigen. Die Gesamtabwägung muss ergeben, dass die Indizien der Selbständigkeit klar und eindeutig überwiegen.

    IV. Fazit und Folgen

Bisher (Stand März 2025)  laufen im Fall Engel & Völkers nur Ermittlungen. Es gibt kein Urteil- erst recht kein rechtskräfiges. Es gilt bis zu einer Verurteilung die Unschuldsvermutung.


1. Abgrenzung erforderlich
Die höchstrichterliche Rechtsprechung – etwa in den oben genannten Fällen – betont, dass die tatsächliche Arbeitsausgestaltung entscheidender ist als die vertragliche Bezeichnung. Wesentliche Kriterien bei der Abgrenzung zwischen selbständiger und abhängiger Tätigkeit sind die Weisungsgebundenheit, die Eingliederung in die Betriebsorganisation und das unternehmerische Risiko. Diese Entscheidungen haben nicht nur unmittelbare Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einzelner Beschäftigungsverhältnisse, sondern dienen auch als wichtige Orientierungspunkte in Statusfeststellungsverfahren.

2. Andere Kooperationspartner und Franchiseunternehmen auch betroffen ? 
Auch andere Unternehmen, die viel mit Selbständigen arbeiten, werden Fragen und unter Umständen Probleme erhalten. Man kann nicht naiv sein und nur warten.

Das Strafurteil des BGH, das ich oben benannte habe, zeigt die Tendenz der Straf- und Sozialgerichte zur Bewertung von freier Mitarbeit und Scheinselbständigkeit. Die Anforderungen die  Selbständigkeit anzuerkennen steigen. Die Gesamtabwägung muss ergeben, dass die Indizien der Selbständigkeit klar und eindeutig überwiegen.

3. Vorsorge erforderlich

Man sieht, wie schnell man ins Fandungskreuz der Ermittler geraten kann.
Man muss Vorsorge treffen. Man muss sich verteidigen können. 

4. Angebot 
Oft wird die Unternehmensführung von Ermittlungen und Beschlagnahmen überrascht. 

Die Geschäftsleitung denkt, sie habe immer alles richtig und gesetzeskonform gemacht- sie befürchtet keine Angriffe.


Der Anzeigeerstatter - oft anonym- denkt anders und beabsichtigt vielleicht auch Böses.  
Die Verteidigung - ohne jegliche Vorbereitung- ist oft von Anfang an  unzureichend.
Man kämpft -übertragen gesprochen-  mit "Pfeil und Bogen gegen moderne Panzer".

Obwohl Unternehmen Umsätze in Millionenhöhe hatten, haben Sie unzureichend in die Abwehr von Angriffen durch anonyme Anzeigen oder Anzeigen von Konkurrenzunternehmen ua. investiert. Mangels Unterlagen kann man sich zum Beispiel -nach einer Beschlagnahme- nicht ausreichend verteidigen. Es fehlen oft die Mittel um gute Verteidiger, Berater, Gutachter oder Detektive zu engagieren. Man läuft ins offene Messer. 

Was kann ich tun?

  • Prüfung Lizenzvertrag
  • Prüfung Verträge
  • Prüfung Selbständigkeit und Beschäftigungsstatus 
  • Vorsorgliche Beratung bei Zwangsmaßnahmen und das richtige  gesetzeskonforme Verhalten bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen
  • Beratung und Verteidigung bei strafrechtlichen Ermittlungen vor Behörden und Gerichten
  • Beratung wegen Versicherungsschutz der Geschäftsleitung ( D&O Versicherung und die Einschränkungen)
  • Strafrechtlicher Versicherungsschutz ( Möglichkeiten und Einschränkungen) und vorsorglicher Sicherstellung  einer qualifizierten Verteidigung
  • Absicherung der Familie bei zivil- und strafrechtlichen Angriffen auf die Geschäftsleitung
  • Strafverteidigung

Ein guter Strafverteidiger hat Referenzfälle der erfolgreichen Begleitung  und muss Spezialkenntnisse von Wirtschaft und anderen Rechtsgebieten- neben, dem materiellen Strafrecht-  haben. 

 
Hermann Kulzer Master of business and adminstration (MBA)
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Strafverteidiger