Was bestimmt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet eine Benachteiligung wegen einer Behinderung (§ 1 AGG). Arbeitgeber dürfen Menschen mit einer Behinderung weder direkt noch indirekt aufgrund ihrer Behinderung benachteiligen, insbesondere bei der Einstellung, Auswahlverfahren oder Beschäftigungsbedingungen.
Wann kommt eine Benachteiligung in Betracht?
Eine Benachteiligung liegt vor, wenn die Behinderung ursächlich für die Ablehnung war (§ 3 AGG). Dies kann durch Indizien nachgewiesen werden, wie durch eine fehlende objektive Begründung der Ablehnung oder im Falle der Thematisierung der Behinderung im Bewerbungsgespräch sowie bei Bevorzugung einer oder eines deutlich weniger geeigneten Person.
Müssen Arbeitgeber Ablehnungen begründen?
Hier muss man unterscheiden, ob die Arbeitgeberseite dem öffentlichen Dienstrecht zugeordnet ist oder ob es sich um einen privaten Arbeitgeber handelt. Im letzteren fall müssen Arbeitgeber er grundsätzlich eine Ablehnung und Nichtberücksichtigung einer Bewerberin oder eines Bewerbers nicht begründen.
Arbeitgeber im öffentlichen Dienst sind hingegen verpflichtet schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Sollte dies nicht erfolgen, könnte hier bereits ein Indiz für eine Diskriminierung erfüllt sein.
Ist danach eine Ablehnung nach einem Vorstellungsgespräch automatisch eine Diskriminierung?
Das kann man so nicht sagen. Die arbeitgeberseitige Entscheidung darf jedoch nicht auf der Behinderung basieren. Arbeitgeberseitig ist die Entscheidung nach sachlichen Kriterien zu treffen, wie die der fachlichen Eignung.
Würde aber eine fehlende Einladung zu einem Bewerbungsgespräch bei einem öffentlichen Arbeitgeber eine Diskriminierung darstellen?
Grundsätzlich stellt der Verstoß eines öffentlichen Arbeitgebers eine oder einen schwerbehinderten Bewerber/in nicht zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, eine Pflichtverletzung dar. Diese kann die Vermutung einer Diskriminierung begründen.
Allerdings kann der fehlende Zugang einer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch, obwohl die Arbeitgeberseite schlüssig den Versand einer solchen Einladung zum Vorstellungsgespräch dargelegt hat, allein die Diskriminierung nicht begründen.
Damit begründet allein der fehlende Zugang der Einladung zum Vorstellungsgespräch nicht zwingend eine Diskriminierung der bzw. des schwerbehinderten Bewerbers/in, vgl.- Bundesarbeitsgericht – 8 AZR 297/20.
Welche Ansprüche können bei einer vorliegenden Diskriminierung bestehen?
Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kann ein Anspruch auf Entschädigung (maximal in Höhe bis zu drei Monatsverdiensten) sowie ein Schadensersatzanspruch bestehen (§ 15 AGG).
Sind für diese Ansprüche Besonderheiten zu beachten?
Ja, für die Geltendmachung besteht eine gesetzliche Ausschlussfrist von 2 Monaten (§ 15 Absatz 4 AGG). Danach muss der Anspruch innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart.