Die jüngste Entscheidung der Regierung, den Straftatbestand der Kinderpornografie (§ 184b StGB), welcher vor drei Jahren erheblich verschärft wurde, wieder zu einem Vergehen herabzustufen hat erhebliche Auswirkung auf die Rechtspraxis. Nach der aktuell geltenden Norm droht für den Besitz von Kinderpornografie gemäß § 184b Abs. 3 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. Da der Straftatbestand im Mindestmaß mit einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, handelt es sich um ein Verbrechen und nicht mehr um ein Vergehen. Dieser Unterschied ist für die praktische Handhabung äußerst relevant.