In der Artikel-Serie „Erben und Vererben auf den Balearen“ führen wir in das Thema ein, zeigen Risiken auf und präsentieren Lösungsansätze. Die Serie besteht aus folgenden Beiträgen:

  1. Welches Recht ist im Erbfall anzuwenden?
  2. Spanische Erbschaftsteuer – Grundlagen
  3. Erbschaftsteuer der Balearen
  4. Strategien zur Verringerung der Erbschaftsteuer
  5. Testament für Deutsche mit Vermögen auf den Balearen – was ist zu beachten?
  6. Nachlassabwicklung auf den Balearen
  7. Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung für Residente auf den Balearen

Teil 3: Erbschafsteuer der Balearen (Mallorca, Ibiza, Formentera, Menorca)

In Teil 3 der Serie „Erben und Vererben auf den Balearen“ erläutern wir Fragen zur Erbschaftsteuer der Balearen (Mallorca, Ibiza, Formentera, Menorca). 

Anwendbarkeit des Rechts der Balearen (Mallorca, Ibiza, Formentera, Menorca)

Bis 2015 war das Erbschaftsteuerrecht der Balearen nur anwendbar, wenn ein „Anknüpfungspunkt“ zu der autonomen Gemeinschaft bestand. Das war bei Deutschen oft nicht der Fall. Für Erbfälle nach dem 01.01.2015 kann der Erwerber in den meisten Fällen das Recht der Balearen wählen, z. B. wenn der letzte Wohnsitz des Erblassers die Balearen war oder sein Vermögen in Spanien überwiegend auf den Balearen ist. (Mehr Informationen). Ist das Recht der Balearen anzuwenden, gelten abweichend von den Bestimmungen des spanischen Erbschaftsteuergesetzes – siehe hierzu Teil 2 der Serie – folgende Regelungen:

Erhöhung des allgemeinen Freibetrags auf den Balearen

Der allgemeine Freibetrag ist etwas höher als im staatlichen Recht Spaniens. So ist z. B. der Freibetrag in Steuerklasse II EUR 25.000,00, vgl. Art. 2 des Erbschaftssteuergesetzes der Balearen (Mallorca, Ibiza, Formentera, Menorca). 

Steuerbefreiung des Familienheims

Der Höchstbetrag für die Steuerbefreiung die gewöhnliche Wohnung (vivienda habitual) ist gegenüber dem staatlichen Höchstbetrag leicht erhöht (EUR 180.000,00).

Kürzere Haltefrist bei Familienunternehmen

Erwirbt ein Abkömmling oder Ehegatte von Todes wegen ein Einzelunternehmen (Art. 6) oder einen Anteil an einem Unternehmen (Art. 7), so ist der Erwerb zu 95 % steuerbefreit. Die Haltefrist beträgt nur 5 Jahre (Art. 8). Entsprechendes gilt für Schenkungen (Art. 22, 23, 24).

Abzug von der Steuerschuld in den Steuerklassen I, II und III

Durch das Gesetzesdekret vom 18.7.2023 wurde Art. 36 des Erbschaftsteuergesetzes dahingehend geändert, dass

  • bei einem Erwerb von Todes wegen oder
  • betreffend dasjenige, was als Abfindung für den Pflichtteil durch Erbvertrag  im Sinne des Gesetzes 8/2022 vom 11. November gezahlt wird,
  • Personen der Steuerklassen I und II im Sinne des Art. 21 in Zukunft einen Steuerabzug (bonificació) von 100 % auf die Steuerschuld erhalten. 

Ferner wurde ein Art. 36 bis eingefügt, wonach Personen der Steuerklasse III (Geschwister und/oder Nichten, Neffen und Onkel/Tante) einen Steuerabzug (bonificació) von 50 % erhalten, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge, gleich ob leiblich oder adoptiert, hat oder diese durch den Erblasser enterbt sind. Für alle anderen Personen der Steuerklasse ist der Abschlag 25 %.


Um diese Vergünstigung in Anspruch zu nehmen, muss im Falle des Erwerbs von Immobilien der Wert der erworbenen Immobilien in der entsprechenden öffentlichen Urkunde angegeben werden, der in keinem Fall den um 20 % erhöhten Referenzwert oder, wenn dieser Referenzwert nicht existiert oder von der Generaldirektion für Katasterwesen nicht bescheinigt werden kann, den Marktwert übersteigen darf.


Vorsicht: Da bei einem späteren Verkauf Gewinnsteuer (Impuesto Sobre las Ganancias de Capital) anfallen kann und sich der Wertzuwachs aus der Differenz des Veräußerungswertes und des bei der Erbschaftsteuer erklärten Wertes ergibt, wird es steuerlich oftmals sinnvoll sein, einen höheren Wert bei der Erbschaftsteuer anzugeben und auf den Steuerabzug zu verzichten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die spanische Erbschaftsteuer auf die deutsche vollumfänglich angerechnet werden kann, so dass es nicht zu einer effektiven Mehrbelastung durch die spanische Erbschaftsteuer kommt. 


Deutsche Erbschaftssteuer bei einer Erbschaft auf den Balearen


Steuerpflicht


Für den gesamten Vermögensanfall tritt gemäß § 2 (1) ErbStG die persönliche Steuerpflicht ein, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) ein Inländer ist (unbeschränkte Steuerpflicht). Folglich fällt auch oft bei einer Erbschaft auf den Balearen (Mallorca, Ibiza, Menorca, Formentera) deutsche Erbschaftssteuer an. 


Zur Vertiefung verweisen wir auf den Beitrag Erbschaftssteuer: Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland.


Fällt sowohl auf den Balearen als auch in Deutschland Erbschaftssteuer an, wird die Doppelbesteuerung durch Anrechnung vermieden. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Anrechnung spanischen Erbschaftsteuer in Deutschland). 


Pflicht zur Anzeige des Erwerbs und Erbschaftssteuererklärung

Die deutschen Erben und Vermächtnisnehmer sind nach § 30 ErbStG verpflichtet, dem deutschen Erbschaftsfinanzamt ihren Erwerb binnen 3 Monaten ab Kenntnis vom Erwerb anzuzeigen (siehe hierzu auch den Beitrag Erwerbsanzeige nach § 30 Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz im Erbfall). Zu beachten ist dabei, dass der steuerliche Erwerb (§ 9 ErbStG) nicht etwa erst dann eintritt, wenn man über den Nachlass verfügen kann. Kommt das Erbschaftssteuerfinanzamt zu der Einschätzung, dass die Erhebung von Erbschaftsteuer in Betracht kommt, gibt sie dem Erwerber (Erben, Vermächtnisnehmer) die Erklärung der Erbschaftsteuer binnen einer Frist von mindestens 1 Monat auf. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. 

Unsere Leistungen betreffend die Erbschafsteuer der Balearen (Mallorca, Ibiza, Formentera, Menorca)


Wir helfen Ihnen gerne bei der Erklärung der Erbschaftsteuer der Balearen (Mallorca, Ibiza, Formentera, Menorca). Auf Wunsch sind wir außerdem bei der Erklärung der deutschen Erbschaftsteuer behilflich, wobei wir alles tun, um die Gesamtsteuerbelastung so niedrig wie möglich zu halten.