Eine Erbschaft in Spanien hat ihre Tücken und bürokratische Abläufe, die man aus Deutschland so nicht kennt.
So ist in Spanien eine formelle (notariell beurkundete) Erbschaftsannahme notwendig, um insbesondere Immobilien im Grundbuch ummelden zu können. Anders als in Deutschland kann bei einem Weiterverkauf der Immobilie der Käufer nicht im Grundbuch eingetragen werden, solange der Erbfall nicht vorher eingetragen wurde.
Ohne eine Erbschaftsannahme (und Nachweis der Erbschaftssteuererklärung) können auch Autos nicht umgemeldet oder Konten aufgelöst werden.
Die Erbschaftssteuer ist binnen 6 Monaten ab Erbfall im Wege der Selbstveranlagung abzuführen, das bedeutet, es ergeht kein Bescheid des Finanzamtes, sondern der Steuerpflichtige muss selbst tätig werden.
Da die Frist recht kurz ist, vor allem da eine Vielzahl an Unterlagen eingeholt werden muss, empfiehlt es sich, eine Fristverlängerung zu beantragen. Dies ist innerhalb der ersten 5 Monate ab dem Erbfall möglich. Auch wenn keine Steuerquote anfällt, ist dennoch eine entsprechende Steuererklärung zu erstellen.
Es finden sich oft Hinweise, dass man die Frist "aussitzen" soll, die Erbschaftssteuer verjährt nach 4,5 Jahren. Solche Empfehlungen sind mit Vorsicht zu geniessen, denn die Finanzverwaltung kann sich auf den Standpunkt stellen, dass wenn der Erblasser im Ausland verstorben ist, keine Kenntnis des Erbfalls in Spanien vorliegt und daher die Verjährung nicht greift.
Um in Spanien wirtschaftliche Tätigkeiten vornehmen zu können (so auch um erben zu können) benötigen Erben eine spanische NIE (Ausländeridentifikationsnummer). Um diese anschließend als Steuernummer verwenden zu können (NIF), müssten sie zudem steuerlich angemeldet werden.
Die Erben müssen nicht zwingend nach Spanien reisen, sie können sich mittels einer notarielle Vollmacht bei allen Schritten vertreten lassen.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.