Einleitung

Die Erbschaftsteuer ist ein komplexes Rechtsgebiet, das sowohl Erblasser als auch Erben betrifft. Um eine optimale Vermögensübergabe zu gewährleisten und hohe Steuerlasten zu vermeiden, ist eine frühzeitige und umfassende Planung unerlässlich. In diesem Ratgeber erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Aspekte der Erbschaftsteuer und erfahren, wie Sie Ihre Nachlassplanung steueroptimiert gestalten können.

Die Erbschaftsteuer – ein Überblick

Die Erbschaftsteuer wird nach dem Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) erhoben und trifft auf den Erwerb von Todes wegen zu. Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erbe sowie dem Wert des übertragenen Vermögens.

Steuerklassen nach § 15 ErbStG

Das ErbStG unterscheidet drei Steuerklassen:

  • Steuerklasse I: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und in gerader Linie absteigende Verwandte (Kinder, Enkel, Urenkel)
  • Steuerklasse II: Eltern, Großeltern, Geschwister und deren Abkömmlinge
  • Steuerklasse III: Alle übrigen Erben

Für Eltern und Großeltern besteht eine Besonderheit

Bei einer Erbschaft fallen sie in die Steuerklasse I.  Bei Schenkungen werden sie dagegen in die Steuerklasse II eingestuft. Dieser Unterschied ist darauf zurückzuführen, dass der Gesetzgeber bei Erbschaften eine engere familiäre Bindung annimmt und somit eine bevorzugte steuerliche Behandlung gewährt. Bei Schenkungen hingegen besteht die Möglichkeit zur vorherigen Vermögensdisposition, was zu einer weniger günstigen steuerlichen Beurteilung führt.

Freibeträge

Jede Steuerklasse hat einen eigenen Freibetrag, der gemäß § 16 ErbStG festgelegt ist. Derzeit beträgt der Freibetrag für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 €, für Kinder 400.000 €, für Enkel 200.000 € und für Urenkel sowie alle weiteren Generationen 100.000 €. 

Bei Eltern ist insoweit erneut zwischen Schenkungen und Erbschaften zu unterscheiden:

  • Schenkungen an Eltern: Der Freibetrag beträgt lediglich 20.000 €.
  • Erbschaften von Eltern: Der Freibetrag beträgt 100.000 €.


Besondere steuerliche Vergünstigungen

Im Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht sind insbesondere die besonderen Vergünstigungstatbestände zu beachten. Besondere Praxisrelevanz kommt der steuerfreien Übertragung des Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, den steuervergünstigten Übertragung von Unternehmens- und Betriebsvermögen §§ 13a, 13b ErbStG und der vergünstigten Übertragung von Grundbesitz, der zu Wohnzwecken vermietet ist, zu.

Übertragung des Familienheims

Die Übertragung eines Familienheims im Rahmen einer Erbschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit werden. Diese sogenannte Familienheimvergünstigung ist in § 13 ErbStG geregelt und bietet erhebliche steuerliche Vorteile.

Was ist ein Familienheim?

Als Familienheim gilt grundsätzlich ein bebautes Grundstück, in dem eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Dies umfasst sowohl das Eigenheim als auch Eigentumswohnungen. Entscheidend ist, dass der Erblasser das Grundstück zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und der Erbe das Grundstück ebenfalls zu eigenen Wohnzwecken nutzen möchte.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Um die Familienheimvergünstigung in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Eigentum am Grundstück: Der Erblasser muss Eigentümer des Grundstücks gewesen sein.
  • Eigene Wohnzwecke: Sowohl der Erblasser als auch der Erbe müssen das Grundstück zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben bzw. nutzen wollen.
  • Inland oder EU/EWR: Das Grundstück muss sich im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums befinden.
  • Unverzügliche Nutzung: Der Erbe muss das Grundstück unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzen.
  • 10-Jährige-Behaltefrist im Erbfall

Steuerfreiheit

Wenn die oben genannten Kriterien erfüllt sind, ist der Erwerb des Familienheims grundsätzlich steuerfrei und zwar unabhängig vom tatsächlichen Wert des Objekts. Das gilt auch für den Erwerb durch Kinder des Erblassers, wobei in diesem Fall die Wohnfläche maximal 200qm betragen darf.

Sollte im Erbfall allerdings vor Ablauf der Behaltefrist der Erbe das Objekt verlassen oder veräußern, wird der Vermögensübergang nachträglich nachversteuert. 


Übertragung von Unternehmen oder Betriebsvermögen, §§ 13a, 13b ErbStG

Begünstigt ist in der Regel das Vermögen, das für die betriebliche Tätigkeit unmittelbar notwendig ist. Um die Vergünstigung in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie beispielsweise die Fortführung des Betriebs. Die Vorteile liegen auf der Hand: Sie sparen eine erhebliche Summe an Steuern und sichern die Zukunft Ihres Unternehmens. Zudem bietet die gesetzliche Regelung eine gewisse Planungssicherheit für Unternehmenserben.

Übertragung von zu Wohnzwecken vermieteten Immobilien, § 13d ErbStG

Neben den bereits erwähnten Steuervergünstigen gibt es mit § 13d ErbStG eine weitere wichtige Regelung für Immobilien. Dieser Paragraf sieht eine Steuervergünstigung für vermietete Immobilien vor.

Wenn eine zu Wohnzwecken vermietete Immobilie vererbt wird, wird der Wert der Immobilie bei der Erbschaftsteuer nur mit 90% angesetzt. 

Die Behandlung der Erbschaft- und Schenkungsteuer weist viele verschiedene Facetten auf. Gerne beraten unsere Experten, Rechtsanwälte und Fachanwälte für Steuerrecht und für Erbrecht aus Frankfurt am Main und Berlin von sherb Sie zu allen Fragen der Schenkung- und Erbschaftseuer. Kontaktieren Sie uns.