Unternehmen und Selbstständige in Baden-Württemberg, die zur Rückzahlung von Corona-Soforthilfen aufgefordert wurden, können aufatmen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 24. September 2024 den Widerruf- und Erstattungsbescheid sowie den Widerspruchsbescheid der Landeskreditbank Baden-Württemberg aufgehoben (Az.: 5 K 7121/23). Auch das Verwaltungsgericht Freiburg hat in sechs Musterverfahren die Rückzahlungsbescheide aufgehoben, wobei diese Urteile noch nicht rechtskräftig sind. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer sieht in diesen Entscheidungen einen bedeutenden Erfolg für die durch die Pandemie belasteten Unternehmen und empfiehlt Betroffenen, sich juristisch im Online-Check beraten zu lassen. Die Corona-Hilfen waren ursprünglich als unbürokratische Unterstützung ohne Rückzahlungspflicht angekündigt worden, was nun durch die Rückforderungen konterkariert wird. Dr. Stoll & Sauer, eine der führenden Kanzleien im Verbraucher- und Verwaltungsrecht, hat bereits mehrere Verfahren für Unternehmen gewonnen, die von Rückzahlungsforderungen betroffen sind, und setzt sich weiterhin für die Rechte der Unternehmer ein. Weitere Informationen zum Thema Corona-Soforthilfen gibt es auf einer Spezialwebsite der Kanzlei.

2023 kam es plötzlich zu Rückforderungen der Corona-Hilfen

Die Corona-Hilfen während der Pandemie wurden als unkomplizierte Unterstützung für Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler angekündigt. Der damalige Bundesfinanzminister Olaf Scholz versprach, dass eine Rückzahlung nicht erforderlich sei. In Baden-Württemberg haben vor allem kleine und mittlere Unternehmen in über 250.000 Fällen auf diese Hilfen zurückgegriffen. Doch jetzt stehen viele vor unerwarteten Herausforderungen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst die aktuellen Entwicklungen zusammen und beleuchtet das Verfahren am Verwaltungsgericht Stuttgart:

  • Einige Unternehmen sehen sich nun mit der Sorge um ihre Existenz konfrontiert, da plötzlich Rückzahlungen für bestimmte Corona-Hilfen gefordert werden. Im vergangenen Jahr wandte sich das Land an mehr als 60.000 Selbstständige und Kleinunternehmen, um sie über mögliche Rückzahlungen der Soforthilfen zu informieren. Sie sollten nachweisen, ob die damaligen Einnahmeausfälle tatsächlich so hoch waren, wie während der Lockdowns geschätzt. Infolge dieser Bescheide wurden dreistellige Klagen bei den Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg eingereicht – die Tendenz ist steigend.
  • Die rechtliche Situation zur Rückzahlung der Corona-Soforthilfen ist in Baden-Württemberg neu. Das Verwaltungsgericht Freiburg fällte als erstes Gericht in sechs Musterverfahren erste Urteile. Auch die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer konnte für einen Mandanten in einem Verfahren zur Corona-Soforthilfe gewinnen. Der Tenor ist eindeutig: Die Rückzahlungsbescheide wurden aufgehoben. Allerdings sind die Urteile aus Freiburg noch nicht rechtskräftig, und es ist zu erwarten, dass die L-Bank eine Berufung prüfen und möglicherweise einlegen wird.
  • In der mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2024 beschäftigte sich die 14. Kammer des VG Freiburg intensiv mit dem Zweck der Soforthilfe, wie ihn die Förderrichtlinien und Verwaltungsvorschriften definieren. Es gab erhebliche Unterschiede in der Terminologie bezüglich der Gründe für die Soforthilfe, die möglicherweise nicht ausreichend definiert waren.
  • Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer betont, dass Bewilligungsbescheide nur wegen einer Zweckverfehlung widerrufen werden dürfen. Wenn dieser Zweck jedoch unklar ist, bleibt der Bewilligungsbescheid gültig. Offensichtlich kam das Gericht zu einem ähnlichen Schluss und hob die Bescheide auf (Az.: 14 K 1308/24). Dr. Stoll & Sauer ist überzeugt, dass die Urteile aus Freiburg richtungsweisend für andere Verfahren im Land sein werden.
  • Auch im Verfahren am VG Stuttgart spielte der Zweck der Hilfen eine zentrale Rolle. Die Kammer stellte klar, dass sie den Widerrufs- und Erstattungsbescheid sowie den Widerspruchsbescheid der L-Bank für rechtswidrig hält. Der Zweck der Soforthilfe sei unklar, weshalb der Bewilligungsbescheid nicht mit einer Zweckverfehlung im Sinne von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG widerrufen werden könne. Ob die Berufung in der nächsten Instanz zugelassen wird, war zuletzt unklar. Laut telefonischer Rückfrage ist die Berufung jedoch – im Gegensatz zum VG Freiburg – offenbar nicht zugelassen worden, sodass die L-Bank einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen muss.

Fazit der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer: Für viele Unternehmen, Selbstständige, Soloselbständige und Freiberufler war die Corona-Pandemie eine nervenaufreibende und existenzbedrohende Zeit. Die Corona-Soforthilfe kam daher zur richtigen Zeit und war ein Segen. Die jetzt erhobenen Rückforderungen stellen eine kaum zu bewältigende finanzielle Belastung dar. Die Betroffenen sind erneut in ihrer Existenz bedroht. Die Rückforderungen bedeuten einen eklatanten Widerspruch zu der versprochenen unbürokratischen Unterstützung. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer empfiehlt von Rückzahlungsbescheiden bedrohten Unternehmen, sich juristisch im Online-Check beraten zu lassen. Die Kanzlei hat bereits mehrere Verfahren für Unternehmen gewonnen. Weitere Informationen zum Thema Corona-Soforthilfen gibt es auf einer Spezialwebsite der Kanzlei. Sich zu wehren, lohnt sich, wie die Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg zeigen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer hat eines davon erstritten.

Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden Kanzleien

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher- und Verwaltungsrecht. Mit der Expertise von 23 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, Verkehrs-, IT-, Versicherungs- und Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG und haben das Verfahren in erster Instanz gewonnen. Im JUVE-Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.