Ein Einbruchdiebstahl ist für die Betroffenen oft ein schwerwiegendes Ereignis – nicht nur wegen des materiellen Schadens, sondern auch wegen des Vertrauensverlusts in die eigene Sicherheit. Umso enttäuschender ist es, wenn die Hausratversicherung ihre Leistungspflicht verweigert. In einem aktuellen Fall konnten wir erfolgreich für unsere Mandantin eine Schadensregulierung durchsetzen, nachdem ihr Versicherer die Zahlung zunächst verweigert hatte.
Der Fall: Einbruchdiebstahl während einer Urlaubsabwesenheit
Unsere Mandantin unterhielt seit vielen Jahren eine Hausratversicherung für ihre Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Während eines Urlaubs, in dem sie sich für mehrere Wochen außerhalb ihres Wohnorts befand, wurde in ihre Wohnung eingebrochen. Eine Nachbarin, die sich während ihrer Abwesenheit um die Wohnung kümmerte, bemerkte bei einem Besuch, dass die Tür unverschlossen und die Wohnung durchwühlt war.
Die herbeigerufene Polizei stellte fest, dass die Wohnung offensichtlich durchsucht wurde und wertvolle Gegenstände fehlten. Es wurden Fingerabdrücke gesichert, und eine Strafanzeige erstattet. Unsere Mandantin meldete den Schaden umgehend bei ihrer Versicherung und reichte eine detaillierte Stehlgutliste ein. Der Schaden belief sich auf ca. 7.950,00 EUR.
Ablehnung der Versicherung: Kein Nachweis eines Einbruchdiebstahls?
Trotz der (aus unserer Sicht) eindeutigen Sachlage lehnte der Versicherer die Schadenregulierung mit der Begründung ab, dass kein versicherter Einbruchdiebstahl vorliege. Es fehle an Einbruchspuren, die zweifelsfrei auf das gewaltsame Eindringen in die Wohnung hindeuteten. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Tür versehentlich offengelassen wurde oder der Zugang auf andere Weise erlangt wurde.
Unsere Mandantin widersprach dieser Entscheidung und wies darauf hin, dass sie selbst nicht vor Ort war und ihr Schlüssel sich während der gesamten Zeit bei ihr befunden hatte. Die Wohnungstür war laut ihrer Nachbarin zuvor sicher verschlossen. Dennoch blieb die Versicherung bei ihrer – rechtlich nicht haltbaren – Ablehnung, weshalb unsere Mandantin uns mit der Anspruchsdurchsetzung beauftragte.
Unsere Argumentation: Beweiserleichterungen in der Hausratversicherung ermöglichen den Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls – auch ohne Einbruchspuren
Nach der Beauftragung unserer Kanzlei überprüften wir den Fall genau und argumentierten auf Grundlage der geltenden Versicherungsbedingungen sowie der aktuellen Rechtsprechung wie folgt:
1. Beweiserleichterung für den Nachweis eines Einbruchdiebstahls nach der Rechtsprechung des BGH
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW-RR 2015, 1247) genügt es für die Versicherungsleistung, wenn der Versicherungsnehmer das „äußere Bild eines Einbruchdiebstahls“ nachweisen kann. Das bedeutet, dass Tatsachen vorliegen müssen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen versicherten Schadensfall schließen lassen.
Entscheidend ist dabei, dass der Nachweis eines Einbruchdiebstahls nicht zwingend sichtbare Einbruchsspuren voraussetzt, wenn das äußere Bild des Einbruches auch ohne diese nachgewiesen werden kann.
(BGH, NJW-RR 2015, 1247 Rn. 13; NJW-RR 2007, 466)
2.Beweislast für Zweifel liegt beim Versicherer
Wenn der Versicherungsnehmer das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls schlüssig darlegt, liegt es am Versicherer, einen Gegenbeweis zu führen. Dabei müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die, nicht mehr nur mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, sondern nunmehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Schaden nur vorgetäuscht ist.
(BGH, NJW-RR 1996, 981; ständige Rechtsprechung)
3. Indizien sprechen eindeutig für einen Einbruchdiebstahl
In diesem Fall lagen mehrere starke Indizien für einen Einbruchdiebstahl vor:
- Die Wohnung wurde durchwühlt, es fehlten Wertsachen, Bargeld und Dokumente.
- Die Polizei hatte Spuren gesichert und den Einbruch als solchen gewertet.
- Die Nachbarin konnte bezeugen, dass die Tür vor dem Einbruch sicher verschlossen war.
- Es gab Hinweise darauf, dass in der Nachbarschaft in mehreren Wohnungen auf ähnliche Weise eingebrochen wurde.
- Die Möglichkeit eines Nachschlüsseldiebstahls konnte nicht ausgeschlossen werden.
Wenn in solchen Fällen der genaue Tathergang nicht nachgewiesen werden kann, die Indizien jedoch dafür sprechen, dass ein alternativer (und damit nicht versicherter) Tathergang, etwa durch eine offengelassene Tür, ausgeschlossen werden kann oder extrem unwahrscheinlich ist, so geht die Rechtsprechung davon aus, dass diese unwahrscheinlichen Tatmöglichkeiten nicht für eine Ablehnung herangezogen werden können.
(KG, Beschluss vom 03.04.2018 – 6 U 131/16)
Der Erfolg: Versicherung lenkt nach anwaltlichem Schreiben ein
Nachdem wir den Versicherer mit diesen Argumenten konfrontierten und eine Frist zur Schadensregulierung setzten, reagierte dieser schnell. Ohne weitere Diskussion erkannte er die Leistungspflicht an und überwies die volle Entschädigungssumme an unsere Mandantin – ganz ohne langwierige gerichtliche Auseinandersetzung.
Unser Fazit und Rat an Betroffene
Dieser Fall zeigt: Die Ablehnung eines Hausratversicherers ist nicht immer rechtlich haltbar. Versicherer prüfen Ansprüche häufig streng, doch mit der richtigen rechtlichen Argumentation können fehlerhafte Entscheidungen oft korrigiert werden, da die Versicherungsbedingungen und die Rechtsprechung viele Ansatzpunkte bieten, um berechtigte Ansprüche erfolgreich durchzusetzen
Wenn auch Sie Probleme mit Ihrer Hausratversicherung haben, lassen Sie Ihren Fall prüfen. Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung und helfen Ihnen, Ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen – oft ohne Gerichtsverfahren.
Kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenfreie Ersteinschätzung direkt hier oder über unsere Website.