Auch in 2024 wurde die Schulplatzklagesaison der Kanzlei Schuback erfolgreich abgeschlossen. Diesmal waren - wie immer - in Hamburg die Schulplätze umkämpft, sowie in Schleswig-Holstein.
In Mecklenburg-Vorpommern konnten Fälle aus Kapazitätsgründen nicht mehr herein genommen werden.
Wichtige Einschulung zur 5. Jahrgangsklasse
Das Schulplatzklage-Jahr war davon geprägt, dass Eltern zur Einschulung in die weiterführenden Schulen vorgingen, also für die Einschulung zur 5. Jahrgangsklasse. Diese sind für die Familien und die Schulkinder stets von besonders hoher Bedeutung.
Warum?
Die Einschulung zur 5. Jahrgangsklasse ist ein entscheidender Schritt im Leben, weil die Schülerinnen und Schüler dort bis zum Abschluss bleiben und dort ihren berufsprägenden Schulabschluss machen.
Dazu kommt, dass aufgrund der Geschwisterkind-Regelung das jüngere Geschwisterkind später auch zu dieser Schule in die 5. Klasse ziehen wird. Es geht daher in vielen Familien bei der Schulplatzklage um oft 2 oder 3 Kinder.
Wo lagen in 2024 die Schwerpunkte?
Hamburg
In Hamburg war in der diesjährigen Schulplatzkampagne durch die von der Kanzlei Schuback geführte sog. „Schulplatzeilklage“), dass bei der Kapazitätsverteilung der vorhandenen Plätze und der von den Schulen bzw. Schulbehörde zu treffenden fehlerfreien Auswahlentscheidungen unter den Bewerbern auf die begrenzten Plätze rechtliche Auswahlfehler erfolgt waren. Bei dem hoch komplizierten Verfahren und zahlreichen abgestuften Kriterien "passiert sowas" halt in ausnahmslos jedem Jahr und jeder Schulplatzkampagne mehrfach. Dies lässt sich dann jedoch nur durch eine intensiv geführte Schulplatzklage aufdecken und berichtigen.
Die richtigen Auswahlentscheidungen vorzunehmen ist in Hamburg für die Schulbehörde "fehlergeneigt", aufgrund zahlreicher Kriterien und Anwendungserlasse, und ist eine fachlich anspruchsvolle Aufgabe für den Fachanwalt, die jahrelange vertiefte Fachkenntnisse dazu und vor allem viel Prozess-Erfahrung erfordert.
Die Auswahlverteilungsvorgänge in Hamburg sind grob skizziert worden im Rechtstipp der Kanzlei Schuback Die Schulplatzklage
Über die richtige Verteilung der Plätze und die Anwendungsfehler wird dann rechtlich intensiv am Verwaltungsgericht im Eilverfahren gestritten. In dieser zu führenden Eillage wird im Detail überprüft, ob sämtliche Auswahlentscheidungen der betreffenden Schule bei allen angemeldeten Bewerbern, auch vollkommen fehlerfrei erfolgt waren. Vorliegend konnten auch in diesem Jahr Auswahlfehler aufgelöst werden.
Schleswig-Holstein
In Schleswig-Holstein ist es anders, dort sind die Auswahlkriterien völlig andere. So kommt es in Schleswig-Holstein als Flächenland ausdrücklich leider nicht auf die Schulweglänge an. Das macht dort für die Familien das Erreichen einer guten und wohnortnahen Wunschschule ausgesprochen schwer, und führt oftmals zu äußerst langen Schulwegen für die „lütten“ 5. Klässler, immerhin dann 6-9 Jahre lang, mit langen Schulwegen von oftmals 1 Stunde und mehr. Insbesondere dann, wenn - wie ja häufig - Stunden ausfallen, und dann der Linienbus lange Zeit nicht kommt zurück nach Hause, und die Kinder dann sehr lange bei ausfallenden Stunden oder verspäteten Bussen morgens wie nachmittags, im Winter bei Kälte und Schneeregen, an der Bushaltestelle auf den Bus noch lange warten müssen. Da kommen rasch regelmäßige Schulwegzeiten von 1,5 Stunden und mehr je Richtung zustande (obwohl die "offizielle" Berechnung nach Fahrtzeitenrechner des Verkehrsbetriebes dann nur 35-45 Minuten ergibt), so dass die Kinder in den Flächenregionen gerade in Süd-Schleswig-Holstein schnell einen 11-Stunden-Tag haben. Dies liegt an den hoch problematischen Kriterien für die Schulplätze in Schleswig-Holstein, die unter Schulrechtlern und Verbänden seit Jahren kritisiert wird.
Die Auswahlkriterien sind hier nur - neben individuellen Härtegründen - Geschwisterkind-Regelung, dann dürfen sich die Schulen für 20 % der verfügbaren Schulplätze die Kinder aus dem Anmelderkreis sogar selbst aussuchen die "Besten" anhand von sog. „überfachlichen Fähigkeiten“ aussuchen, und dann werden die restlichen Plätze verlost. Das schränkt den möglichen Rechtsschutz natürlich dramatisch ein auf bestimmte Fallgestaltungen.
In Schleswig-Holstein ist es dadurch stets besonders schwer, einen guten Wunschschulplatz durchzusetzen.
Vorliegend war dies z.B. in dieser Schulplatzkampagne 2024 gelungen durch einen rechtlich äußerst bemerkenswerten Fall dadurch, dass vom Verwaltungsgericht Schleswig ein von der Kanzlei Schuback im Schulplatzeiklageverfahren ausgesprochen ausführlich substantiiert in mehreren Schriftsätzen gründlich aufbereiteter dargelegter Härtegrund, der eine ganz besondere Härte darstellte, einschließlich zahlreicher Beweise und öffentlicher Nachweise zu den Umständen an der Schule belegten, und mit einem fachärztlich ausgesprochen hervorragend fundierter medizinischen Fachgutachten, zentral als Klagegrund in der Schulplatzklage vorgestellt wurde. Dieser wurde dann zum überraschten Entsetzen der Rechtsanwältin Schuback vom Verwaltungsgericht schlicht ignoriert, mit keinem Wort erwähnt in der Entscheidung und nicht beachtet in der zunächst ergangenen Ablehnung des Verwaltungsgericht Schleswig.
Ein solches Vorgehen in einem gerichtlichen Beschluss ist rechtlich nicht zulässig, und ein verfassungswidriger sog. Gehörsverstoß eines Gerichts.
Gerichte sind verfassungsrechtlich nach Artikel 103 Grundgesetz verpflichtet, alle von den Klägern vorgetragenen und dargelegten tragenden Gründe ihres Rechtsvortrags auf der tatsächlichen wie der rechtlichen Argumentationsebene zu beachten, zu prüfen und zu bewerten und dies dann auch vor allem in der gerichtlichen Entscheidung genau zu begründen. Dies nicht zu beachten - was vorliegend immerhin der zentrale Gegenstand der Eilklage war und unübersehbar durch mehrere Seiten in wiederholten Schriftsätzen aufbereitet mit einer Mehrzahl von öffentlichen Unterlagen bewiesen, ist rechtlich nicht zulässig.
Es wurde daher selbstverständlich daher sofort gegen den rechtlich fehlerhaften Beschluss des Verwaltungsgerichts Schleswig in Abstimmung mit den Eltern des Kindes das vertieft aufbereitete und begründete Beschwerdeverfahren zu diesem Gehörsverstoss am Oberverwaltungsgericht Schleswig geführt - mit Erfolg für das Schulkind.
Das OVG Schleswig konnte auf die vertiefte Beschwerdeschrift der Kanzlei Schuback die Sache neu prüfen, hob die unrichtige Entscheidung des Verwaltungsgericht Schleswig auf und schloß sich inhaltlich der Rechtsauffassung zum fundiert belegten zentralen Härtegrund der Kanzlei Schuback und der sehr gut aufbereiteten Expertise des Facharztes dazu im Eilverfahren dann an.
So konnte am Oberverwaltungsgericht Schleswig zur Überzeugung des Gerichts von der Kanzlei Schuback belegt werden, dass jede andere Schule in dem dortigen Einzugsgebiet in Süd-Schleswig-Holstein in diesem konkreten individuellen Fall rechtlich fehlerhaft war. Dem Kind der Mandanten wurde damit der ihm zustehende richtige Schulplatz vom OVG Schleswig rechtzeitig vor Schulbeginn dann zugewiesen.
Andernfalls wäre sonst selbstverständlich noch die parallel laufende sog. Hauptsacheklage fortgeführt worden, um das richtige Ergebnis dann ggf. etwas zeitverzögert ein paar Monate oder notfalls 1 Jahr später zu erzielen.
Diese Eilentscheidung des OVG Schleswig hat jenes leider bisher noch nicht in seiner öffentlichen Entscheidungsdatenbank mit veröffentlicht, so dass diese positiv erstrittene Entscheidung und Kenntnis der Entscheidungslinien in der Kanzlei Schuback vorhanden und gespeichert ist.
Fazit
Insgesamt haben auch in dieser Schulplatzklagekampagne des Jahres 2024 alle Kinder der Mandanten ihre sehr guten Schulplätze erhalten können, so dass wir mit den Familien zusammen zufrieden wieder auf eine erfolgreiche Saison 2024 zurück blicken.
Stand des Rechtstipps: 14. November 2024