An der Erfolgshaftung wird der Handwerker gemessen. Als Handwerker muss man sein Gewerk zum Erfolg führen. Rechtlich übersetzt heißt das, dass mein Gewerk dauerhaft funktionstauglich sein muss. Dann ist der Erfolg eingetreten.
Hierbei kann man sich als Handwerker nicht nur auf sein Gewerk konzentrieren und denken, dass es damit getan sei.
Viele Handwerker meinen, sie müssten nur ein Leistungsverzeichnis abarbeiten, was eine völlig falsche Denkweise darstellt.
Ein Handwerker darf nicht nur einfach das Leistungsverzeichnis abarbeiten, sondern sein Werk muss dauerhaft funktionieren auch im Zusammenhang der Einbindung seines Gewerks, insbesondere der Örtlichkeit und zu anderen Gewerken.
Deshalb muss der Handwerker auch rechts und links des Leistungsverzeichnisses schauen und sich fragen, ob die in dem Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungspositionen dazu tauglich sind, den Werkerfolg, also ein dauerhaft funktionierendes Gewerk mit dieser Arbeitsweise und mit diesem Material herzustellen.
Wenn der Handwerker meint, das kann so im Gesamtzusammenhang nicht funktionieren, muss er auf jeden Fall Bedenken anmelden!
Diese Bedenkenanmeldung kann nicht im Nachhinein erfolgen, sondern muss vor Ausführung sein.
Denn eine Bedenkenanmeldung ist ein klarer Warnhinweis an den Auftraggeber: Das geht so nicht!
Mithin muss man den Zusammenhang zwischen Erfolg und Bedenkenanmeldung verstehen. Wenn man als Handwerker Bauchschmerzen hat, dass man bei den vorgefundenen Gegebenheiten dazu kommt, dass sein Gewerk nicht dauerhaft funktionieren kann, dann muss man Bedenken anmelden. Daran führt kein Weg vorbei. Ansonsten ist man schnell in der Haftung, obwohl man sein Gewerk fachgerecht hergestellt hat. Gerichte verstehen dabei leider wenig Spaß.
Die Rechtsprechung ist voll von Urteilen hierzu. Nachfolgend werden zwei Urteile dargestellt, die zu einer Haftung des Handwerkers führen, da notwendige Bedenkenanmeldungen unterlassen wurden.
Diese Urteile kommen alle aus dem Bodenbereich:
1. Fall: OLG Bamberg, Urteil vom 24.08.2023 – 12 U 58/22
Ein Bodenleger verlegt im Erdgeschoss eines Sanitätshauses einen Vinyl-Boden auf den bestehenden Terrakottaboden. Hier handelt es sich um ein Gebäude ohne Unterkellerung. Der Bodenleger geht hin und prüft die Feuchtigkeit des Terrakottabodens und kann keine Feuchtigkeit feststellen. Er erbringt alle seine Leistungen fachgerecht. Im Laufe der Zeit wirft der Vinyl- Boden Blasen und es kommt zu Ablösungen. Der gerichtlich bestellte Gutachter stellt die Verseifung des Klebers durch ständige Feuchtigkeitswirkung fest. Weiter wird durch eine Kernbohrung in Erfahrung gebracht, dass sich keine Feuchtigkeitssperre in der Konstruktion befindet. Feuchtigkeit kann somit ungehindert nach oben ziehen, welche durch den Vinyl-Boden nicht entweichen kann. Der Kleber versagt natürlich bei dieser Feuchtigkeitsbelastung. Beim ursprünglichen Bodenbelag konnte die Feuchtigkeit durch den Terrakottaschicht verdunsten. Der Auftraggeber geht hin und setzt dem Bodenleger erfolgreich eine Frist zur Mängelbeseitigung. Vor Gericht verlangt er die Ersatzvornahmekosten für den Drittunternehmer sowie Schadensersatz für die Verluste von Umsatzerlösen und entstandenen Lohnkosten für sanierungsbedingte freizustellende Mitarbeiter. Dies wird ihm auch zugesprochen.
Aus dem Fall kann man erkennen, dass obwohl er sein Gewerk fachgerecht hergestellt hat, trotzdem die Haftungskeule trifft. Ganz einfach deshalb, da sein Gewerk bei diesen Gegebenheiten nicht dauerhaft funktionsfähig sein kann. Somit sollte sich jeder Handwerker fragen, ob er sein Gewerk bei diesen Gegebenheiten und Umständen dauerhaft funktionsfähig herstellen kann. Hier wäre der Bodenleger durch eine Bedenkenanmeldung aus dem Schneider gewesen und hätte keinen höheren fünfstelligen Betrag für Mängelbeseitigungskosten und Mangelfolgekosten wie Schadensersatz zahlen müssen. Es ist nur legitim, dass der Bodenleger bei Gegebenheiten, die er selbst nicht einschätzen kann, vorsorglich Bedenken anmeldet, um aus der Haftung zu kommen. Bei einer Bedenkenanmeldung geht es nicht darum, dass man die Gewissheit hat, dass es zu Mängeln oder Schadenseintritt kommen kann, sondern ausreichend ist, dass die Möglichkeit eines Mangels oder Schadenseintritts besteht. Also kann es nur ein Tipp sein, nicht nur den Bestandsboden zu sichten und zu überprüfen, sondern auch den Auftraggeber danach zu fragen, wie der Unterbau, also der Aufbau nach unten vom Bestandsboden betrachtet, aussieht. Natürlich wird der Auftraggeber dies meistens auch nicht wissen. Darauf kommt es auch nicht an. Vielmehr muss der Bodenleger bei dieser Ungewissheit auf jeden Fall Bedenken vorsorglich anmelden, um sich vor einer Haftung selbst zu schützen.
2. Fall: OLG Hamburg, Urteil vom 28.09.2018 – 11 U 128/17
Auch der zweite Fall zeigt wiederum auf, welche Haftungspotential man als Bodenleger ausgesetzt ist, obwohl man sein Gewerk fachgerecht hergestellt hat.
Hier ging es um eine Arztpraxis. Hier ist wiederum ein Vinyl Boden vereinbart. Nach Aufnahme des Praxisbetriebs beanstandet der Arzt den Bodenbelag wegen zahlreicher Dellen und Eindrücke und verlangt Mängelbeseitigung. Der Bodenleger weist diese Mängel mit der Begründung zurück, dass diese Mängel allein auf dem Nutzungsverhalten des Arztes, insbesondere das Stuhlrollenverhalten zurückzuführen ist.
Das OLG Hamburg stellt nach Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen fest, dass der Vinyl-Belag Dellen und Resteindrücke infolge starker Belastungen durch fahrbare Dentaleinheiten und Bürocontainer als auch Rollstühle verursacht wurden und das optische Erscheinungsbild des Bodens dadurch stark gestört wurde. Das OLG Hamburg stellt für den vertraglich geschuldeten Erfolg da, dass dieser vertragliche Erfolg sich nicht allein nach der vereinbarten Ausführungsart, sondern auch danach darstellt, welche Funktion das Werk nach den Willen der Partei erfüllen soll. Die Leistungsvereinbarung der Parteien wird insofern überlagert von der Herstellungspflicht, die ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk verlangt. Also muss man als Bodenleger im Sinn haben, dass man sich nicht nur mit den örtlichen Gegebenheiten und dem Aufbau der Unterkonstruktion Gedanken machen muss, sondern auch über die nachträgliche Nutzung des Bodens. Das sollte man als Bodenleger bereits bei Auftragsannahme erfragen. Das Nutzungsverhalten des Auftraggebers sollte ein Bodenleger keinesfalls egal sein. Die nachträgliche Übergabe einer Reinigungs- und Pflegeanleitung ist zu spät. Das hat das OLG Hamburg auch ausdrücklich entschieden. Denn das OLG Hamburg gibt zu bedenken, dass sich der Auftraggeber bei einer solchen Kenntnis von diesen Mangelerscheinungsbildern sich unter Umständen für einen ganz anderen Oberbodenbelag entschieden hätte. Deshalb ist eine nachträgliche Übergabe dieser Unterlagen auf jeden Fall zu spät. Vielmehr muss dieser Warnhinweis bereits im Angebot mit aufgenommen werden.
Aus diesen beiden Fällen kann man ersehen, dass die Erfolgshaftung einen Handwerker jederzeit treffen kann, da sie weit gefasst wird. Da hilft auch kein fachgerechtes Arbeiten. Vielmehr kann man als Bodenleger mitnehmen, dass man die Gegebenheiten, die Örtlichkeit und auch die Einbindung des eigenen Gewerks kritisch prüfen muss und bei einem schlechten Bauchgefühl sofort Bedenken anmelden sollte. Nur durch eine Bedenkenanmeldung kommt man aus der Haftung. Eine solche Bedenkenanmeldung muss natürlich auch inhaltlich formal richtig sein. Hier helfen Formblätter aus dem Internet nicht weiter. Deshalb sollte man bei jeder neuen Baustelle seine Augen offenhalten.
Carsten Seeger