Ab dem 1. Mai 2025 treten [durch das BEG IV] Änderungen im Bereich der Elternzeit in Kraft, die sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber einige Erleichterungen bringen. Wichtig ist dabei jedoch: Die Regelungen gelten erst für Kinder, die ab dem 01.05.2025 geboren sind.
Vereinfachung bei der Beantragung von Elternzeit: Wegfall der Schriftform
Bisher mussten Eltern die Elternzeit schriftlich beantragen, was mitunter zu bürokratischen Hürden führen konnte. Die Schriftform nach § 126 BGB bedeutet dabei die eigenhändige Unterschrift auf dem Originalantrag.
Für Kinder, die ab dem 1. Mai 2025 geboren sind, entfällt dieses Erfordernis der Schriftform! Eltern können ihre Anträge nun auch in Textform einreichen. Das bedeutet, dass die Beantragung künftig per E-Mail oder auch Messenger-Dienste erfolgen kann – ein praktischer Schritt in Richtung Digitalisierung und Bürokratieabbau. Wer auf Nummer sicher gehen will kann den Antrag für die bessere Beweisbarkeit jedoch auch weiterhin schriftlich stellen.
Teilzeitarbeit während der Elternzeit in Textform beantragen
Auch die Beantragung von Teilzeitarbeit während der Elternzeit kann künftig in Textform erfolgen. Dies betrifft dabei also insbesondere auch die Verringerung der Arbeitszeit und deren Verteilung, die Eltern während ihrer Elternzeit beantragen können. Auch hier wird der bürokratische Aufwand reduziert und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf noch flexibler gestaltet.
Bestätigung und Ablehnung durch den Arbeitgeber in Textform
Nicht nur die Eltern profitieren von dieser Vereinfachung: Auch Arbeitgeber können künftig die Bestätigung oder Ablehnung der Elternzeit bzw. der Teilzeitarbeit in Textform übermitteln. Eine formelle schriftliche Bestätigung per Post entfällt. Dies sorgt für mehr Flexibilität und erleichtert die Kommunikation.
Fristen bleiben unverändert
Trotz der Vereinfachungen bleiben die Fristen für die Beantragung von Elternzeit unverändert. Eltern müssen auch weiterhin eine bestimmte Vorlaufzeit einhalten:
- Für Elternzeit bei Kindern unter 3 Jahren: 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit anmelden.
- Für Elternzeit bei Kindern von 3 bis 8 Jahren: 13 Wochen vorher anmelden.
Diese Fristen sollten Sie daher auch weiterhin im Blick behalten.
Änderung der Einkommensgrenze für das Elterngeld ab dem 1. April 2025
Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Elterngeld. Seit dem 1. April 2025 wurde die Einkommensgrenze auf 175.000 Euro pro Jahr pro Kind gesenkt.
Eltern, deren Einkommen sich über dieser Grenze befindet, haben demnach keinen Anspruch mehr auf Elterngeld.
Fazit
Die zum 1. Mai 2025 in Kraft tretenden Änderungen bringen eine deutliche Erleichterung für alle Eltern und Arbeitgeber, indem sie den bürokratischen Aufwand für die Beantragung von Elternzeit und Teilzeitarbeit während der Elternzeit reduzieren. Gleichzeitig bleibt es wichtig, die Fristen für die Beantragung im Blick zu behalten. Auch die Reduzierung der Einkommensgrenze für das Elterngeld muss von Eltern beachtet werden, die ein hohes Einkommen erzielen.
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