Wie einem aktuellen Bericht der Leipziger Volkszeitung zu entnehmen ist, prüfen die Bewilligungsbehörden, darunter insbesondere die Sächsische Aufbaubank (SAB), derzeit erneut in erheblichen Umfang die Rechtmäßigkeit von Auszahlungen der sogenannten Corona-Soforthilfen. In Sachsen-Anhalt erfolgen diese Prüfungen und Rückforderungen in der Regel durch die Investitionsbank. Sofern die Bewilligungsbehörden Anhaltspunkte dafür sehen, dass die Bewilligungen rechtswidrig waren oder beispielsweise die Auflagen nicht erfüllt wurden, können die Bewilligungen aufgehoben werden. Die Folge ist, dass die bewilligten Leistungen mit Zinsen ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Grund genug, sich kurz einzelne - und aufgrund der Verschiedenheit der Einzelfälle nicht abschließende - wesentliche Angriffspunkte gegen die Rückforderungen anzuschauen.


Gesetzliche Grundlagen

Die Rücknahme des Bewilligungsbescheides erfolgt regelmäßig aufgrund der §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den jeweiligen Landesgesetzen. Die Rückforderung des gezahlten Betrages (mitsamt Verzinsung!) findet eine rechtliche Grundlage regelmäßig in § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.


Rücknahme eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides

Soweit der Bewilligungsbescheid rechtswidrig war - der Bescheid also gar nicht hätte erlassen werden dürfen - und einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (also ein sogenannter „begünstigender Verwaltungsakt“ ist), kann der Bescheid einer einmaligen oder laufenden Geldleistung nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Ob dieses Vertrauen beim Begünstigten vorgelegen hat und ob sein Vertrauen schutzwürdig ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls, welche sich nicht generalisierend beantworten lässt. Bei der Abwägung sind insbesondere der Grund für die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides (gegebenenfalls aufgrund fehlerhafter Antragstellung oder auch für den Betroffenen nicht erkennbare Fehler bei der Behörde), die Kommunikation mit der Bewilligungsbehörde wie auch Tatsachen, welche auf eine arglistige Täuschung bei der Antragstellung durch den Betroffenen hinweisen, zu würdigen. In der Regel haben Betroffene insoweit schon - unabhängig von juristischen Kategorien - ein Gespür dafür, ob solche Gründe vorliegen könnten.


Widerruf eines rechtmäßigen Bewilligungsbescheides

Soweit der Bewilligungsbescheid hingegen rechtmäßig war, kommt regelmäßig der Widerruf des rechtmäßigen Bewilligungsbescheides aufgrund der Verletzung einer im Bewilligungsbescheid formulierten Auflage in Betracht. Die möglicherweise zu verletzenden Auflagen sind bei Bescheiden der Förderbanken regelmäßig sehr umfangreich und für einen Laien selten komplett zu durchdringen. Im Einzelfall muss geprüft werden, ob die Auflage überhaupt rechtmäßig war und insbesondere letztlich, ob der Widerruf aufgrund der Auflagenverletzung verhältnismäßig ist. Zudem kann der ursprünglich rechtmäßige Bewilligungsbescheid widerrufen werden, wenn die Leistung nicht zu dem im Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet worden ist.


Jahresfrist beachten

In unserer anwaltlichen Tätigkeit stellen wir gelegentlich fest, dass die vom Gesetz vorgesehene Jahresfrist von den Behörden nicht eingehalten wird. Die Behörde hat nämlich die Rücknahme bzw. den Widerruf des Bewilligungsbescheides regelmäßig innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnis von dem Grund für die Rücknahme des Bescheides bekanntzugeben. Dies sowie auch die für Abwägungen zur Rechtmäßigkeit des Widerrufs bzw. der Rücknahme maßgeblichen Tatsachen lassen sich in der Regel rechtsicher erst nach einer Akteneinsicht bei der Behörde feststellen.


Kosten der Rechtsverteidigung

Die möglichst zuverlässige Einschätzung der Erfolgsaussichten sowie die weitere zweckmäßige Vertretung können in der Regel nur nach Akteneinsicht bei der Behörde und der Auswertung der vorliegenden Unterlagen durch einen Volljuristen/Rechtsanwalt erfolgen. Hierfür stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung. Die Kontaktaufnahme per E-Mail oder über anwalt.de ist kostenlos. Gern können Sie uns bei Fragen Ihr Anliegen schildern und zu einer Erstberatung in unsere Kanzlei kommen.

Nach der ersten Kontaktaufnahme stellt sich verständlicherweise die Frage, wie Betroffene einen Rechtsstreit mit der Bewilligungsbehörde finanzieren können. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass aufgrund der Rückforderung der Bewilligungsbehörde die finanziellen Handlungsmöglichkeiten weiter geschmälert werden. Zunächst sollte daher geprüft werden, ob eine Rechtsschutzversicherung vorliegt und diese die Kosten eines Rechtsstreits tragen würde. Sollte eine Rechtsschutzversicherung nicht vorliegen, müsse der Rechtsstreit vom Betroffenen zunächst vorfinanziert werden. Im Erfolgsfall werden die Kosten der anwaltlichen Beauftragung sowie eines möglicherweise folgenden Gerichtsprozesses jedoch in der Regel der Behörde auferlegt. Im Unterliegensfall müssen Betroffene die Kosten selbst tragen. In Betracht ziehen sollten Betroffene insofern auch, einen Rechtsanwalt zunächst Akteneinsicht nehmen zu lassen und die Erfolgsaussichten einzuschätzen, um überhaupt Anhaltspunkte dafür zu haben, ob die Kosten eines vorfinanzierten Prozesses möglicherweise erstattet werden könnten. Anschließend könnte das weitere Vorgehen unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kosten abgestimmt werden.


Für Ihr Anliegen zu Rückforderungen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Die Kontaktaufnahme ist kostenlos.