Ein negativer SCHUFA-Eintrag kann gravierende Auswirkungen auf Ihre finanzielle Zukunft haben. Besonders problematisch wird es, wenn dieser Eintrag zu Unrecht erfolgt, wie im Fall eines Mandanten der auf Löschung von Schufa-Einträgen spezialisierten Kanzlei AdvoAdvice aus Berlin gegenüber der Barclays Bank. In solchen Fällen ist es für Sie entscheidend, Ihre Rechte zu kennen und schnell zu handeln.
Der Fall: Negativeintrag ohne Vorwarnung nach außerordentlicher Kündigung
Die aus der Nähe von Cuxhaven stammende Person befand sich im Sommer 2023 im Urlaub. Währenddessen blieben die monatlichen Kreditkartenraten bei der Barclays Bank aus. Ohne vorherige Mahnung wurde die Kreditkarte außerordentlich gekündigt und taggleich Anfang September ein negativer Eintrag bei der Schufa Holding AG veranlasst.
Die Kündigung erreichte unseren Mandanten erst nach seiner Rückkehr. Kurze Zeit später glich er den offenen Betrag Anfang Oktober aus. Zum Mitte Oktober meldete die Barclays Bank die Forderung als erledigt. Trotzdem wurde unserem Mandanten aufgrund dieses Eintrags eine Finanzierung verweigert. Dies veranlasste ihn im Juli 2024 dazu eine SCHUFA-Auskunft einzuholen. Erst dann stellte er fest, dass der negative Eintrag bereits seit September 2023 existierte.
Kein berechtigtes Interesse im Sinne der DSGVO
Ein negativer SCHUFA-Eintrag darf nur erfolgen, wenn ein sogenanntes „berechtigtes Interesse“ nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO vorliegt. Dies bedeutet, dass die Datenübermittlung an die SCHUFA rechtlich oder wirtschaftlich gerechtfertigt sein muss. In diesem Fall fehlte es jedoch an einem solchen berechtigten Interesse.
Der Betroffene erhielt weder eine Mahnung noch eine Vorwarnung über den bevorstehenden SCHUFA-Eintrag. Damit war der Eintrag nicht vorhersehbar und es lag mangels Mahnung schon keine Kündigungslage vor.
Das Landgericht Hamburg hat in der Vergangenheit bereits mehrfach ähnliche Fälle entschieden und klargestellt, dass eine Übermittlung an die SCHUFA ohne vorherige Mahnung unzulässig ist (z.B. LG Hamburg, Urteil vom 01.10.2021 – 330 O 180/21; Urteil vom 09.05.2022 – 330 O 323/21).
§ 31 Abs. 2 BDSG – Voraussetzungen für eine Meldung waren nicht gegeben
Auch nach § 31 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) dürfen Daten an die SCHUFA nur unter bestimmten Voraussetzungen übermittelt werden. Grundvoraussetzung ist das Bestehen einer fälligen Forderung. Zum Zeitpunkt der Meldung durch Barclays war jedoch keine fällige Forderung mehr gegeben, da weder eine Kündigungslage vorlag noch die sodann ausgesprochene Kündigung rechtzeitig beim Betroffenen einging.
Schnelle Lösung durch Rechtsanwalt Dr. Rohrmoser
Nach der Kontaktaufnahme mit der Barclays Bank und der SCHUFA am 16. August 2024 führte die Schufa bereits wenige Tage später, am 20. August 2024, aus, dass Barclays die Rechtmäßigkeit des Eintrags bestätigt hätte.
Gleichzeitig war der Vorgang bei Barclays in Bearbeitung. Diese erstattete am 27. August 2024 einen großen Teil der geltend gemachten Anwaltskosten. Schließlich bestätigte die Bank mit Schreiben vom 29. August 2024, dass der negative Eintrag – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – gelöscht wird. Kurz darauf war dies auch in der SCHUFA-Auskunft unseres Mandanten sichtbar.
Fazit: Gezielte Hilfe durch AdvoAdvice Rechtsanwälte
Gerade im Bereich von negativen Schufa-Einträgen zeigt sich die Notwendigkeit von Hilfe von Experten in Anspruch zu nehmen. Hier hat Dr. Raphael Rohrmoser bereits in der Vergangenheit Urteile gegen die Barclays Bank erstritten, womit die Angelegenheit schnell und effektiv gelöst und der unberechtigte SCHUFA-Eintrag zeitnah gelöscht werden konnte. Unser Mandant hat damit seine Bonität wiederhergestellt und kann nun ohne die Einschränkungen eines negativen Eintrags seine finanziellen Angelegenheiten regeln.
Was können Sie tun, wenn Sie einen unberechtigten SCHUFA-Eintrag haben?
Falls Sie von einem negativen SCHUFA-Eintrag betroffen sind, den Sie als unberechtigt ansehen, ist es wichtig, dass Sie schnell handeln. Ein unberechtigter Eintrag kann schwerwiegende Folgen haben – von abgelehnten Krediten bis hin zu Problemen bei Mietverträgen. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Rechtsanwalt Dr. Rohrmoser und sein Team stehen Ihnen zur Seite, um Ihre Rechte durchzusetzen und unberechtigte SCHUFA-Einträge löschen zu lassen.
Nicht alle Einträge können vorzeitig gelöscht werden. Erstaunlich oft läuft bei der Einmeldung aber nicht alles so, wie es das Gesetz vorsieht. Gerne prüfen wir dies für Sie in Ihrem Fall und helfen Ihnen, den Eintrag zur Löschung zu bringen. Eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihres Falles erhalten Sie unter 030 921 000 40 oder [email protected].